Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 30 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: 240.62/2013-01-28/363

Das neu vorgeschriebene Notfallkonzept nach Art. 46 Abs. 1 muss von den Schifffahrtsunternehmen innerhalb von 2 Jahren nach in Kraft treten dieser Revision ausgearbeitet sein (Abs. 3).

5. Erläuterung zur Revision der Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung (AB-SBV)

Die bestehenden Ausführungsbestimmungen werden neu in zwei Teile aufgeteilt. Der erste Teil umfasst die bisher geltenden allgemeinen Ausführungsbestimmungen. Diese gelten für alle Fahrgastschiffe, die in den Geltungsbereich der SBV fallen. Der zweite (neue) Teil enthält spezifische Bestimmungen. Diese sind, gemeinsam mit den allgemeinen Vorgaben des ersten Teils, auf Fahrgastschiffe anwendbar, welche mit besonderen Energieträgern nach Art. 17a Abs. 2 SBV betrieben werden.

Beide Teile der AB werden in einem Dokument publiziert.

5.1. AB-SBV allgemeiner Teil I

Allgemeiner Hinweis: An verschiedenen Stellen dieses ersten Teils der AB-SBV werden Verweise auf Normen oder Vorschriften aktualisiert. Zudem werden verschiedene materielle und redaktionelle Änderungen vorgenommen, die bereits in den Erläuterungen zu SBV eingehend beschrieben wurden. Diese Änderungen werden in den nachfolgenden Erläuterungen zur AB-SBV nicht mehr im Detail beschrieben. Das bedeutet, dass nicht zu jeder Änderung in Teil I der AB-SBV im folgenden Text eine Erläuterung zu finden ist.

Um das Verständnis für die vorgenommenen Änderungen zu erleichtern, wurden in den AB häufig auch bereits bestehende Textteile aufgenommen, die nicht geändert wurden. Die geänderten Textpassagen wurden zu besseren Kenntlichmachung gelb unterlegt.

Inhaltsverzeichnis

im Inhaltsverzeichnis wurde das Datum der Ausgabe für alle Bestimmungen auf den Januar 2013 gesetzt. Dies gilt auch für nicht geänderte Textpassagen. Die Titel der geänderten Ziffern wurden gelb hinterlegt. Dies gilt auch dann, wenn der Titel selbst nicht geändert wurde sondern nur einzelne Textpassagen innerhalb der betreffenden Ziffer. Einzelne Bestimmungen der AB wurden aufgehoben.

Diese sind im Inhaltsverzeichnis gelb hinterlegt und durchgestrichen.

AB-SBV zu Art. 6 Ziff. 2.2, Platzangebot für Behinderte (neu)

Bisher galt, dass behinderte Personen auf neu gebauten Schiffen Zugang zu allen für Fahrgäste freigegebenen Decks an Bord eines Fahrgastschiffes haben sollen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass diese Bestimmung an Bord kleinerer Schiffe wegen des beschränkten Platzangebotes und wegen der