Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 30 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 240.62/2013-01-28/363

kehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes (EVED) vom 20. April 1976 in die AB-SBV übernommen. Dies entspricht der heutigen Praxis des BAV bei der Beurteilung der Stabilität solcher Schiffe. Es wird weiter auf die Ausführungen zu den Bestimmungen von AB-SBV zu Art. 24 Ziffer 2.3 verwiesen.

Im letzten Satz von Ziffer 3.3 wurde der Begriff „Revisionen“ durch „Sanierungen“ ersetzt. Dies steht im Zusammenhang mit der Verwendung von Begriffen aus einer Richtlinie des BAV zu Art. 57 der SBV vom 1. Mai 2010. Materiell ergeben sich daraus keine Veränderungen.

AB-SBV zu Art. 25 Ziff. 1 und 2, Freibord, Sicherheitsabstand

Die bisherigen Bestimmungen aus den AB-SBV zu Art. 24 Ziff. 2.5.5 über den Restfreibord und den Restsicherheitsabstand werden aus Gründen der Systematik an dieser Stelle in die AB-SBV eingefügt. Es gibt keine materiellen Änderungen.

Die Anforderungen an den Freibord und den Sicherheitsabstand unterschiedlicher Schiffskategorien wurden neu gegliedert und präziser voneinander abgegrenzt. Es gibt keine materiellen Änderungen. Die Titel der einzelnen Ziffern beschreiben nunmehr den jeweiligen Anwendungsbereich bzw. die jeweilige Schiffskategorie präziser als bisher.

Für Schiffe der Klassen C und E werden in den Ziffern 1.3 und 2.4 Vorgaben gemacht, die den Ergebnissen der vorzulegenden Stabilitätsberechnung Rechnung tragen. Dies erfolgt in Analogie zu den Anforderungen an die Schwimmfähigkeit im Leckfall solcher Schiffe. Die zuständige Behörde legt im Einzelfall den erforderlichen Freibord bzw. Sicherheitsabstand fest.

Für Schiffe der Klasse D (D1 und D2) werden in den Ziffern 1.4 und 2.5 Vorgaben der Vorschriften des EVED vom 20. April 1976 sinngemäss übernommen. Damit wird der Bestandesgarantie von Art. 57 SBV Rechnung getragen.

AB-SBV zu Art. 25 Ziff. 3, Einsenkungsmarken

Diese Bestimmung wird für Fahrgastschiffe aufgehoben, weil ihr praktischer Nutzen nicht gegeben ist. Die Beladung der Fahrgastschiffe richtet sich nach der Anzahl der zugelassenen Fahrgäste an Bord. In der Praxis wird die Anzahl der an Bord befindlichen Personen durch das nautische Schiffspersonal überwacht. Damit kann die Überladung von Fahrgastschiffen wirksam vermieden werden. Eine Überprüfung der Einsenkung des Fahrgastschiffes als Folge der Zuladung erfolgt in der Praxis nicht.

Für Fährschiffe, deren Beladung sich aus Fahrzeugen und Fahrgästen zusammensetzt, bleibt die Bestimmung über die Einsenkungsmarken in Kraft. Zudem werden kleine redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

AB-SBV zu Art. 25 Ziff. 4 Tiefgangsmarken

Die Gliederung dieser Bestimmungen wird verfeinert.

AB-SBV zu Art. 29 Ziff 1.4.1 Abgasleitungen

In Anlehnung an einschlägige internationale Vorgaben über die Höchsttemperatur der Oberfläche von Abgasleitungen wird eine Maximaltemperatur von 220°C eingeführt (z.B. SOLAS, Klassifikationsvor-