Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 30 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: 240.62/2013-01-28/363
AB-SBV zu Art. 31
Durch die Verwendung des Begriffes „Lenzanlage“ statt „Lenzeinrichtung“ müssen die Titel der entsprechenden Blätter der AB-SBV angepasst werden. Materiell ergeben sich keine Änderungen.
AB-SBV zu Art. 32 Ziff 1, Dampfkesselanlagen
Der Verweis auf die bisher geltenden Bestimmungen für Dampfkesselanlagen wird aufgehoben (vgl. Ausführungen hierzu unter Ziffer 4 dieser Erläuterungen zu Art. 7 und 17b der SBV).
AB-SBV zu Art. 32 Ziff. 3.3 und 3.4, Notstromanlagen
Das Eidg. Starkstrominspektorat (ESTI) erlässt eine Weisung über die elektrischen Installationen an Bord von Schiffen. Grundlage hierfür ist die Niederspannungsinstallationsverordnung (NIV,
SR 734.27). Diese wurde im Jahr 2012 grundlegend überarbeitet und trat am 1. Oktober 2012 in Kraft. Die Kontrollen dieser Anlagen an Bord werden in Anwendung dieser Weisung durch akkreditierte Sachverständige vorgenommen. Aus diesem Grund ist es zweckmässig, die Anforderungen an elektrische Installationen an Bord von Fahrgastschiffen nach Möglichkeit in einem Regelwerk zu konzentrieren. Dies wurde für den Bereich der Notstromanlagen an Bord von Fahrgastschiffen umgesetzt, in dem die bisherigen Anforderungen der AB-SBV unter den Ziffern 3.3 und 3.4 in die neue Fassung der Weisung des ESTI übernommen wurden. Daher werden diese Ziffern der AB-SBV aufgehoben.
AB-SBV zu Art. 35 Ziff. 8.2, Notbeleuchtung
Es wird präzisiert, dass die Notbeleuchtung eines Schiffes bei Ausfall der Hauptstromquelle nur dann automatisch eingeschaltet werden muss, wenn zuvor bereits die normale Beleuchtung, versorgt durch die Hauptstromquelle, an Bord des Schiffes in Betrieb war. Dies war bisher nicht so festgelegt.
AB-SBV zu Art. 35 Ziff. 9, Für Fahrgäste gesperrte Bereiche (neu)
Bestimmte Bereiche an Bord eines Fahrgastschiffes dürfen nicht für Fährgäste zugänglich sein. Mit der neuen Bestimmung wird vorgeschrieben, dass gesperrte Bereiche mit geeigneten Markierungen gekennzeichnet werden müssen. Betroffen sind z.B. Steuerhäuser, Maschinenräume, Elektroräume, Bereiche um Ankerwinden etc.
Zudem wird festgelegt, dass besonders explosionsgefährdete Bereiche an Bord für Fahrgäste gesperrt werden müssen. Solche Bereiche können insbesondere auf Schiffen, die mit BE betrieben werden, vorhanden sein (z.B. Maschinen- und Tankräume, Lüftungsöffnungen von Räumen, in denen BE gelagert oder verwendet werden etc.).
AB-SBV zu Art. 36 Ziff 1.5, Brandschutzanforderungen an Farben und Lacke
Es wird präzisiert, dass Farben, Lacke und andere Oberflächenbehandlungsmittel, welche auf Bauteilen des Innenausbaus appliziert werden, nicht leicht brennbar sein dürfen. Damit gelten die Bestimmungen nicht für Aussenbereiche des Schiffes. Möbel wie z.B. Tische und Stühle sind ungeachtet ihrer Aufstellung auf dem Schiff (innen/aussen) von dieser Bestimmung ausgenommen.