Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 30 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 240.62/2013-01-28/363

Notfallkonzeptes eingebunden werden. Damit soll sichergestellt werden, dass Aufgaben und Rollenverteilungen den betroffenen Einsatzkräften und den Mitarbeitern der Schifffahrtsunternehmen bekannt sind. Der gleiche Grundsatz gilt im Übrigen auch im Bereich der Seilbahnen (vgl. Seilbahnverordnung SebV, Art. 44, SR 743.011).

In Abs. 4 wird das UVEK ermächtigt, Vorgaben über den Beizug von Ereignisdiensten zu machen. Damit soll sichergestellt werden, dass Schifffahrtsunternehmen externe Ereignisdienste dann zwingend in das Notfallkonzept einbeziehen müssen, wenn sie selbst nicht über die geeignete Einrichtung und Ausrüstung oder über die personellen Ressourcen zur Bewältigung von Ereignissen verfügen.

Das Bundesamt für Verkehr erarbeitet derzeit mit den Schifffahrtsunternehmen und den Einsatzdiensten einen Leitfaden für das zu erstellende Notfallkonzept. Dieser soll ca. Anfang 2013 fertig gestellt werden und kann als Grundlage für die Ausarbeitung des Konzeptes durch die Schifffahrtsunternehmen dienen.

Art. 49, Grundsatz (zur Instandhaltung)

Der Artikel wird im Wesentlichen redaktionell geändert. Zudem wird auch hier der Ersatz des Begriffes „Anlage“ durch „Infrastrukturanlage“ vorgenommen. Die Schifffahrtsunternehmung hat die Sicherheit durch Instandhaltung und Erneuerungen im Allgemeinen zu gewährleisten. In der früheren Fassung dieser Bestimmung wurde „lediglich“ die Sicherstellung der Betriebssicherheit gefordert.

Art. 49a, Beizug Dritter (neu)

Dieser Artikel ermöglicht es Schifffahrtsunternehmen, welche nicht über ausreichendes Fachwissen oder die notwendigen Einrichtungen und Geräte für Instandhaltungstätigkeiten im eigenen Unternehmen verfügen, sich der Dienste ausgewiesener fachkundiger Dritter zu bedienen. Der Beizug Dritter hat so zu erfolgen, dass das betroffene Unternehmen jederzeit ausreichende Informationen über den Stand der delegierten Arbeiten verfügt. Damit bleibt das betroffene Schifffahrtsunternehmen für den sicheren Betrieb der Schiffe und Infrastrukturanlagen alleine verantwortlich.

Die zuständige Behörde kann neu den Beizug Dritter anordnen, wenn die betriebseigene Planung, Durchführung oder Überwachung der Instandhaltung von Schiffen und Infrastrukturanlagen nicht genügt (Abs. 3).

Art. 50 Abs. 1 und 2, 3 (neu), Kontrollen, Prüfungen und Schiffsbuch

Die Vorschriften gelten durch die Streichung des Wortes „öffentlichen“ in Abs. 1 nicht, wie bisher, nur für öffentliche, also eidg. konzessionierte Schifffahrtsunternehmen, sondern auch für die Unternehmen ohne eidg. Konzession.