Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 30 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: 240.62/2013-01-28/363
AB-SBV zu Art. 44 Ziff. 6.4, Zusammensetzung der Besatzung (neu)
Die Zusammensetzung der Besatzung kann durch die Wahl des Energieträgers für den Schiffsantrieb beeinflusst werden. Allfällige Abweichungen von der üblichen Zusammensetzung der Besatzung gemäss Ziff. 6.1-6.3 können sich auf Schiffen, die mit BE betrieben werden, aus der vorzulegenden Risikoanalyse und dem Risikomanagement-Bericht ergeben. Mit dieser neuen Bestimmung wird der zuständigen Behörde die Kompetenz eingeräumt, die Zusammensetzung der Besatzung entsprechend festzulegen. Dies gilt sowohl für die nautische Besatzung als auch für das Personal für den Maschinendienst.
AB-SBV zu Art. 45 Ziff. 3.4.1 periodische Prüfungen
Es wird festgelegt, dass die vorgeschriebene periodische unternehmensinterne Prüfung der Dienstkenntnisse durch eine theoretische Schiffsführerprüfung bei der zuständigen Behörde ersetzt werden kann. Dies ist z.B. dann sinnvoll, wenn die betreffende Person bei der zuständigen Behörde innerhalb des vorgeschrieben Zeitraumes von 5 Jahren für die periodische Prüfung der Dienstkenntnisse eine theoretische Schiffsführerprüfung zur Erlangung einer anderen Ausweiskategorie ablegt. In diesem Fall wird sie von der Pflicht einer periodischen Prüfung entbunden.
AB-SBV zu Art. 46 Ziff. 3 und 4, Sicherheitsrollen, Rollenübungen
Diese Bestimmungen werden um den Bereich der besonderen Energieträger (BE) ergänzt. Insbesondere wird festgelegt, dass zu den Sicherheitsrollen auch solche gehören, die sich aus dem Risikomanagement-Bericht für den Betrieb von Schiffen mit BE ergeben.
Zur Durchführung der vorgeschriebenen Rollenübungen wird konkretisiert, dass diese möglichst gleichmässig über die Schifffahrtssaison zu verteilen sind. Zudem ist mindestens eine Rollenübung zu Beginn der Schifffahrtssaison durchzuführen. Damit soll erreicht werden, dass das Schiffspersonal gleich zu Beginn der Saison mit der sicherheitstechnischen Ausrüstung der Schiffe vertraut ist und die vorgesehenen Abläufe bei besonderen Fällen kennt.
AB-SBV zu Art. 47 Ziff 1, Verwendung von Radar- und Satnav-Geräten
Derzeit werden in der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV, SR 747.201.1) Rahmenbedingungen für die Nutzung von Radar- und Satnav-Geräten eingeführt. Dabei geht es einerseits um die Anforderungen an die Geräte, andererseits auch um die Anforderungen an die Schiffsführer. Mit dem Verweis auf diese neuen Bestimmungen in der BSV wird diesen Änderungen Rechnung getragen.
AB-SBV zu Art. 50 Ziff 5, periodischen Prüfungen von Dampfkesselanlagen
Die Begriffe und der Umfang der periodischen Prüfung von Dampfkesselanlagen werden an die neuen Vorgaben über das Inverkehrbringen und die Überwachung solcher Anlagen angepasst. Ausserdem werden die zu beachtenden Bestimmungen bei Reparaturen oder Änderungen an bestehenden Dampfkesselanlagen festgelegt.