Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 30 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 240.62/2013-01-28/363

Bisher wurde in Abs. 1 auf die „anerkannten“ Regeln der Technik verwiesen. Aus systematischen Gründen erfolgt der Verweis neu auf die „Regeln der Technik“. In Abs. 2 wird ausgeführt, welche Vorgaben als „Regeln der Technik“ gelten. Es handelt sich insbesondere um einschlägige Bestimmungen des Binnen- und des Seeschiffbaus sowie um internationale Vorschriften und Normen aus diesem Bereich.

In Abs. 5 wird die Vorlage eines Sicherheitsberichtes für Schiffe, die mit besonderen Energieträgern betrieben werden, sowie für Infrastrukturanlagen verlangt. Der Sicherheitsbericht dient dem Nachweis darüber, dass der Betrieb sicher und nach den Vorschriften der AB-SBV durchgeführt werden kann. Ferner weist er nach, dass alle Schiffs- und Anlagenteile wartungs- und kontrollgerecht konstruiert wurden und dass sie für einen sicheren Betrieb tauglich sind.

Art 6, Berücksichtigung anderer Interessen

Der Begriff „Anlage“ wird in den Absätzen 1 und 2 durch „Infrastrukturanlage“ ersetzt.

Art. 7 Bst. a-c und e, Ergänzende Vorschriften

Die Verweise auf verschiedene Vorschriften für einzelne Anlagen eines Schiffes werden aktualisiert. Besonders gilt dies für den Bereich der Druckluft- und Dampfkesselanlagen, deren Inverkehrbringen, Überwachung und Betrieb neu durch die Druckgeräteverwendungsverordnung (SR 832.312.12) geregelt werden. Die bisherigen Verweise auf die Verordnung vom 9. April 1925 betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen sowie auf die Verordnung vom 19. März 1938 betreffend Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern werden aufgehoben.

Die in Bst. e bisher genannte Baunormenverordnung existiert nicht mehr. Daher wird der Verweis darauf gelöscht. (Anmerkung: In den AB-SBV zu Artikel 42 wird hingegen ein Verweis auf die massgebenden Schweizer Baunormen eingefügt.)

Art. 8, Abweichungen von den Vorschriften

Die Handhabung von Abweichungen von den Vorschriften der SBV war in der Vergangenheit nicht einheitlich. Mit den vorgesehenen Präzisierungen in den Abs. 2 und 3 soll künftig eine einheitlichere Anwendung erreicht werden. Namentlich geht es darum, dass der Schutz der Umwelt durch die Bewilligung von Abweichungen nicht beeinträchtigt werden darf und dass bei Abweichungen von den Vorschriften der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet bleibt. Alternativ darf durch eine Abweichung kein inakzeptables Risiko entstehen und es sind alle verhältnismässigen risikoreduzierenden Massnahmen zu ergreifen.

Der Einsatz nicht vollständig vorschriftenkonformer Schiffe darf ausserdem nur für Sonderzwecke während zeitlich befristeter Veranstaltungen zugelassen werden. Insbesondere soll diese Bestimmung