Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 30 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 240.62/2013-01-28/363

AB-SBV zu Art. 50 Ziff. 8, Flüssiggas- und Zündgasanlagen

Die bereits bestehenden Vorschriften über die periodische Prüfung von Flüssiggasanlagen werden um die Bestimmungen für die periodische Prüfung von Zündgasanlagen für Dampferzeuger ergänzt. Für Flüssiggas- und Zündgasanlagen gilt ein einheitlicher periodischer Prüfzyklus von 3 Jahren. Die Prüfung erfolgt durch einen Sachverständigen.

AB-SBV zu Art. 50 Ziff. 10.3, Wartung, periodische Prüfung und Austausch von Rettungsmitteln

Diese Bestimmung wurde aus Gründen der Systematik von Teil I der AB-SBV zu Art. 40 Ziff. 7 an diesen Ort verschoben. Es gibt keine materiellen Änderungen.

AB-SBV zu Art. 57a Ziff. 1, Übergangsbestimmungen zur vorliegenden Revision der AB-SBV

Zu einzelnen Bestimmungen, bei denen es materielle Änderungen gibt, welche sich auf bestehende Ausrüstungen und Einrichtungen an Bord von Schiffen auswirken, werden an dieser Stelle Übergangsbestimmungen erlassen. Im Übrigen gilt jedoch der Grundsatz der Bestandesgarantie nach Art. 57 Abs. 2 SBV.

Anhänge zur AB-SBV

In den Anhängen A, B, C, D, E und F werden verschiedene Formulare, Listen und Verweise aktualisiert.

Der Anhang G wird neu hinzugefügt. Er beschreibt die bei der Erstellung einer Risikoanalyse nach Art. 2 Bst. c SBV zu beachtenden Grundsätze. Risikoanalysen sind beispielsweise bei der Zulassung von Schiffen mit Dampfkesselanlagen oder von Schiffen mit besonderen Energieträgern für den Schiffsantrieb erforderlich.

5.2. AB-SBV besondere Energieträger Teil II

Der Grundgedanke bei der Ausarbeitung dieser neuen Vorschriften ist unter der Ziffer 3 dieses erläuternden Berichtes beschrieben. Die neuen Ausführungsbestimmungen in Teil II stützen sich formal auf Artikel 55 Absatz 1 der revidierten SBV ab. Sie sind in 11 Kapitel unterteilt.

Kapitel 1 umschreibt den Geltungsbereich und den Zweck von Teil II der AB-SBV für besondere Energieträger (BE). Ausserdem werden die zu beachtenden Grundsätze zum Bau von Anlagen, die dem Betrieb mit BE dienen, umschrieben. Dazu zählt u.a. der Verweis auf die „Regeln der Technik“ (siehe hierzu Erläuterungen unter Ziffer 3 dieses Dokumentes). Es wird insbesondere festgelegt, dass bei der Beurteilung und Prüfung von Anlagen für BE jeweils nur eine (1) Vorschrift als Grundlage herangezogen werden darf. Das bedeutet, dass eine Vermischung unterschiedlicher Vorschriften bei der Prüfung und Zulassung von Anlagen nicht zulässig ist.