Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 30 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: 240.62/2013-01-28/363
Ein weiterer, mehrfach verwendeter Begriff in der SBV ist das Wort „Einrichtungen“. Hierunter werden i.d.R. mehrere einzelne Anlagen subsummiert.
Schliesslich wird in der gesamten SBV der Ausdruck „Bundesamt“ durch die Abkürzung des Bundesamtes für Verkehr, BAV, ersetzt.
bis Art. 1 Abs. 2 und 2 , Gegenstand
Durch die Einführung spezieller Anforderungen an Schifffahrtsunternehmen, welche Schiffe mit besonderen Energieträgern (BE) betreiben, ist eine Änderung der Aufzählung von Artikeln der SBV notwendig, die auch für die nicht eidg. konzessionierte Schifffahrt gelten sollen. Dies erfolgt in Abs. 2.
Der Teil der SBV-Bestimmungen, welche für Schiffe für den gewerbsmässigen Transport von höchs-
bis
tens 12 Fahrgästen gelten, ist aus Gründen einer verbesserten Systematik neu in Abs. 2 SBV aufgeführt. Es handelt sich um die gleichen Artikel, die bisher in Art. 148 Abs. 2 der Binnenschifffahrtsverordnung genannt waren. Dort wird der entsprechende Verweis auf die SBV gelöscht (vgl. Ziffer III des vorliegenden Entwurfes).
Art. 2, Begriffe
Durch die Einführung der BE ist die Definition weiterer Begriffe in der SBV erforderlich. Die bisherigen Definitionen in den Absätzen 1 und 2 werden neu durch Buchstaben ersetzt und ergänzt. In Bst. b wird der Begriff „Anlage“ durch „Infrastrukturanlage“ ersetzt. Die Aufzählung in der Definition ist dabei nicht abschliessend. Diese Änderung hat in der Folge Auswirkungen auf mehrere Artikel der SBV, in welchen der Begriff „Anlage“ entsprechend anzupassen ist.
Die neu eingefügten Definitionen in den Bst. c-e beschreiben Dokumente, welche im Zusammenhang mit der Prüfung und der Abnahme von Schiffen von der zuständigen Behörde verlangt werden können. Bei Schiffen, die mit BE betrieben werden, sind diese Unterlagen zwingend vorzulegen (vgl. hierzu Teil II, AB-SBV-BE).
Art. 3 Abs. 1
Hier wird die Abkürzung des Bundesamtes für Verkehr (BAV) eingeführt.
Art. 5 Abs. 1, 2 und 5, Sorgfaltsregeln
In Abs. 1 wird der Begriff „Anlage“ durch „Infrastrukturanlage“ ersetzt. In Abs. 2 wird der Begriff „Bundesamt“ durch „BAV“ ersetzt.