Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 30 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: 240.62/2013-01-28/363
AB-SBV zu Art. 37 Ziff. 3.2 Bst. f, Schema der Lenz- und Feuerlöschanlage
Bisher war das Schema der Lenz- und Feuerlöschanlage an Bord von Schiffen zwar der zuständigen Behörde zur Genehmigung einzureichen (vgl. AB-SBV zu Art. 17 Ziff. 1.1.1 Bst. h). Es bestand aber keine Verpflichtung ein solches Schema an Bord von Schiffen mitzuführen bzw. anzubringen. Dies wird mit der vorgesehenen Ergänzung in Bst. f korrigiert. Künftig ist das genehmigte Schema dort gut sichtbar anzubringen, wo die Anlage bedient wird. I.d.R. bedeutet dies den Aufstellungsort der Pumpen oder den Ort der Betätigung der Ventile.
AB-SBV zu Art. 39 Ziff. 5, Fest installierte Feuerlöschanlagen
In dieser Ziffer wird der Begriff „Feuerlöscheinrichtung“ oder „-system“ aus systematischen Gründen durch „Feuerlöschanlage“ ersetzt.
Bisher galt, dass fest installierte Feuerlöschanlagen (FFA) in Elektroschalttafelräumen vorhanden sein müssen, sofern die betroffenen Schiffe elektrisch angetrieben wurden. Damit war beabsichtigt, dass FFA insbesondere in Schalttafelräumen installiert werden müssen, in denen grosse elektrische Ströme bzw. Spannungen vorkommen. Die bisherige Formulierung hat sich in der Praxis jedoch als zu unpräzis herausgestellt. Mit dem Verweis auf Maschinen- und Elektroräume gemäss AB-SBV zu Art. 22 Ziff. 3.21 und 3.22 wird dieser Sachverhalt genauer umschrieben. Daneben sind auch die Aufstellungsräume von Tanks für besondere Energieträger mit einer FFA auszurüsten (Ziff. 5.1.3).
In den vergangenen Jahren nahm zudem die elektrische Leistung der Generatoren an Bord von Fahrgastschiffen stark zu. So haben die Generatoren heute oftmals annähernd die gleiche Leistung, die auch für den Antrieb von Schiffen eingebaut wird. Künftig sind Räume, in denen leistungsstarke elektrische Installationen eingebaut sind, auch mit einer FFA zu schützen.
Besonders ist zu erwähnen, dass die Verbrennungsluft für Verbrennungskraftmaschinen in Maschinenräumen, welche durch eine FFA geschützt sind, nur noch im Brandfall von ausserhalb des jeweiligen Raumes angesaugt werden muss (Ziff. 5.3.1). Bisher galt diese Forderung generell, also nicht nur im Brandfall. Somit kann künftig ein System installiert werden, bei dem im normalen Betrieb die Ansaugung der Verbrennungsluft innerhalb des jeweiligen Raumes erfolgt. Sobald die FFA im Brandfall in Betrieb genommen wird, ist automatisch auf Aussenluftversorgung umzuschalten (Ziff. 5.3.2).
AB-SBV zu Art. 40 Ziff. 2.4, Durchmesser von Rettungsringen
Die Vorgaben für Rettungsringe an Bord von Fahrgastschiffen werden an international gültige Bestimmungen bzw. an die Norm EN 14144:2003 „Rettungsringe - Anforderungen, Prüfungen“ angepasst. Bestehende Rettungsringe an Bord von Fahrgastschiffen dürfen weiterhin verwendet werden, sofern sie mindestens den Anforderungen der AB-SBV in der Fassung vom Juni 2007 entsprechen (vgl. Übergangsbestimmungen gemäss AB-SBV zu Art. 57a).