Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 30 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 240.62/2013-01-28/363

Weiter wird eine Reihe von Begriffen definiert. Dazu gehören u.a. auch die neu eingeführte Risikoanalyse, der Risikomanagement-Prozess, der Sachverständigenprüfbericht, das Betriebshandbuch sowie das Schulungskonzept. Soweit diese bereits in der SBV oder in Teil I der AB-SBV definiert wurden, erfolgt ein entsprechender Verweis.

Die einzureichenden Dokumente, Handbücher und Konzepte sowie ihre Verwendung (zur Genehmigung, zur Information) werden festgelegt.

Vor der Inbetriebnahme sind Tests und Prüfungen an Anlagen vorzunehmen. Art und Umfang werden festgelegt.

In den weiteren Kapiteln von Teil II der AB-SBV werden die einzuhaltenden Vorgaben an einzelne Baugruppen beschrieben.

Kapitel 2 legt die schiffstechnischen Einrichtungen und die Anforderungen an die Brennstoffanlage fest. Neben allgemeinen Anforderungen an den Explosionsschutz in Räumen, welche Verbrennungsmotoren oder Brenner für den Schiffsantrieb sowie ähnliche Aggregate enthalten, werden durch einen Verweis auf die Regeln der Technik auch die Anforderungen an Brennstoffanlagen beschrieben.

Kapitel 3 enthält die Anforderungen an den Brandschutz an Bord von Schiffen mit BE. Auch hier wird auf die Regeln der Technik verwiesen.

Kapitel 4: Auch hier erfolgt ein Verweis auf die Regeln der Technik, wobei jedoch zusätzlich ergänzende Bestimmungen festgelegt werden. Diese beziehen sich u.a. auf die Einteilung der Zonen an Bord nach dem Grad ihrer Gefährdung (Zone 0, 1 und 2).

Kapitel 5: Neben dem Verweis auf die Regeln der Technik werden spezielle Anforderungen an Kontroll-, Überwachungs- und Sicherheitssysteme von gasbetriebenen Anlagen an Bord bzw. an Land vorgeschrieben.

Kapitel 6 und 7: Auch in diesen Kapiteln wird auf die Regeln der Technik hingewiesen.

Kapitel 8: Für Brennstoffzellen gelten über die sonstigen Anforderungen in Teil II der AB-SBV hinaus besondere Bestimmungen. Dies hängt mit den Eigenschaften des Systems bzw. des Energieträgers Wasserstoff zusammen. Grundsätzlich wird aber auch für Brennstoffzellen auf die Regeln der Technik verwiesen.

Kapitel 9: Dieses Kapitel beinhaltet einige grundlegende betriebliche Bestimmungen. So werden Anforderungen an den technischen Leiter oder seinen Stellvertreter festgelegt. Ziel dieser Anforderungen ist die Sicherstellung eines ausreichenden technischen Know hows. Ausserdem werden seine Aufgaben umschrieben.