Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 30 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: 240.62/2013-01-28/363
ter für die Lagerung von Brennstoffen jeder Art und Leitungen aus geeignetem Material hergestellt sein und sie müssen den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten. Diese Bestimmung war sinngemäss bisher in Abs. 4 enthalten.
Art. 29a, Einrichtungen für besondere Energieträger (neu)
Das UVEK wird ermächtigt, Vorschriften über die Einrichtungen zur Verwendung und zur Lagerung von BE für den Antrieb und den Betrieb von Hilfsaggregaten an Bord von Fahrgastschiffen zu erlassen. Dies geschieht, wie bereits erwähnt, durch einen separaten Teil II in den AB-SBV. Es sei an dieser Stelle bereits erwähnt, dass damit für Schiffe mit besonderen Energieträgern sowohl die „normalen“ AB-SBV von Teil I als auch der neue Teil II über die besonderen Energieträger gelten.
Art. 30, Ruder und Steueranlagen
In den 3 Absätzen dieses Artikels wird der bisher verwendete Begriff der „Ruderanlage“ durch „Ruder- und Steueranlage“ ersetzt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass zum Manövrieren von Fahrgastschiffen neben konventionellen Rudern zunehmend andere Steueranlagen wie z.B. Ruderpropeller oder Strahlantriebe verwendet werden. Zudem wird der Begriff der Steuereinrichtung durch Steueranlage ersetzt. Es handelt sich dabei lediglich um eine redaktionelle Änderung zur Vereinheitlichung der Begriffe.
Art. 31, Lenzanlagen
Auch hier wird der Begriff der „Lenzeinrichtung“ durch „Lenzanlage“ ersetzt. Es handelt sich dabei lediglich um eine redaktionelle Änderung zur Vereinheitlichung der Begriffe. Betroffen ist auch der Titel des Artikels. In Absatz 2 wird präzisiert, dass die Dimensionierung der Lenzleitungen an Bord sich an der Schiffsgrösse orientiert. Da in den Ausführungsbestimmungen diesbezgl. keine Änderungen vorgenommen werden, ergibt sich aus dieser Präzisierung keine materielle Änderung.
Art. 32, Andere Anlagen für den Schiffsbetrieb
In diesem Artikel werden neu die Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke aufgenommen. Diese waren bisher nicht ausdrücklich erwähnt. Jedoch gab es in den bisherigen AB-SBV diesbezüglich bereits detaillierte Vorschriften.
Art. 36, Brandschutz
Der bisherige Abs.1 wird aufgeteilt. Der neue Abs. 1 entspricht den Bestimmungen des bisherigen
1. Satzes von Abs. 1. In Abs. 2 werden die Anforderungen an Farben und Lacke präzisiert. Dazu wird festgelegt, dass die Anforderungen für Farben und Lacke gelten, die auf Bauteilen des Innenausbaus appliziert werden (d.h. also nicht im Aussenbereich eines Schiffes). Als Bauteile des Innenausbaus