Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 30 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 240.62/2013-01-28/363

derkehrenden medizinischen Kontrollen oder die periodische Prüfung der Dienstkenntnisse des Schiffspersonals. Diese sind von den Schifffahrtsunternehmen in geeigneter Weise zu dokumentieren.

Die Vorschriften gelten nicht, wie bisher, nur für öffentliche, also eidg. konzessionierte Schifffahrtsunternehmen, sondern auch für die Unternehmen ohne eidg. Konzession (Abs. 2). Dazu wird das Wort „öffentliche“ in Abs. 2 gestrichen.

In Abs. 3 wird das UVEK ermächtigt, Anforderungen an das Personal zur Bedienung von Einrichtungen und Anlagen für den Betrieb mit BE festzulegen.

Art. 44 Abs. 5, Besatzung

Im Rahmen der Änderung von Verordnungen der ersten Phase der Bahnreform 2 wurden die Absätze 4 und 5 dieses Artikels am 9. November 2009 in die SBV eingefügt. Nunmehr wird in Abs. 5 insofern eine Präzisierung vorgenommen, als statt des Begriffes „Schifffahrtsunternehmen“ neu „eidg.

konzessioniertes Schifffahrtsunternehmen“ genannt wird. Damit wird klargestellt, dass die in den Abs. 4 und 5 stipulierten Verpflichtungen nur für diese Unternehmen gilt.

Art. 45a, Technische Leitung (neu)

In diesem neu eingeführten Artikel werden Anforderungen an die technische Leitung von Schifffahrtsunternehmen gestellt, die Schiffe mit BE betreiben. Damit soll dem erhöhten Risiko durch den Betrieb dieser Schiffe Rechnung getragen werden. Betroffene Schifffahrtsunternehmen müssen einen technischen Leiter und einen Stellvertreter ernennen. Der Artikel regelt Aufgaben und Kompetenzen des technischen Leiters und seines Stellvertreters und legt in Grundzügen die erforderlichen Kenntnisse und die Betriebserfahrung fest. Beinahe gleichlautende Anforderungen gibt es heute bereits z.B. für Seilbahnunternehmen (vgl. Seilbahnverordnung SebV, Art. 46, SR 743.011).

Art. 46, Notfallkonzept und Rettungs- und Sicherheitsdienst

In der Vergangenheit hat sich bei Notfallübungen bei verschiedenen Schifffahrtsunternehmen herausgestellt, dass zur Bewältigung von Notfallereignissen an Bord von Fahrgastschiffen nicht in allen Fällen ausreichende Grundlagen bestehen. Zudem gibt es auf den Seen und Flüssen teilweise erhebliche Differenzen bei den Einsatzmöglichkeiten externer Einsatzkräfte. Die Verfügbarkeit der Einsatzkräfte ist zudem im Winter teilweise deutlich eingeschränkt. Gleichzeitig haben viele Schifffahrtsunternehmen in den vergangenen Jahren ihr Angebot von Fahrten in der Winterzeit erheblich ausgebaut.

Gemäss den neu eingeführten Bestimmungen von Abs. 1 müssen Schifffahrtsunternehmen zur effektiven und raschen Bewältigung von Notfallereignissen unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten ein geeignetes Notfallkonzept erarbeiten. Sofern ein Schifffahrtsunternehmen zur Bewältigung von Ereignissen auf externe Einsatzkräfte zurückgreifen muss, müssen diese in die Erarbeitung des