Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 30 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 240.62/2013-01-28/363

schen Akkreditierungsstelle (SAS) nach der Norm ISO/IEC 17020:2012 akkreditiert. Dabei handelt es sich um eine so genannte „unparteiische Drittstelle“ mit besonderen Anforderungen zur Sicherstellung ihrer Unabhängigkeit (im Gegensatz zu Inspektionsstellen vom Typ B oder C). In der Schweiz ist derzeit u.a. der SVTI als Inspektionsstelle vom Typ A akkreditiert.

AB-SBV zu Art. 18a Ziff. 5, Prüfung von Flüssiggas- und Zündgasanlagen

Es wird auf die Erläuterungen zu AB-SBV zu Art. 17 Ziff. 1.6.2 verwiesen.

AB-SBV zu Art. 22 Ziff. 1.1, Schiffsarten (betrifft nur die deutsche Fassung)

In der deutschen Fassung wird die Schiffslänge in der Konstruktionswasserlinie für Schiffe der Klasse A berichtigt (früher fälschlicherweise LCWL = 20 m, neu LCWL  20,00 m).

AB-SBV zu Art. 22 Ziff. 3 und 4

Der bisherige Titel von Ziffer 3 wurde von „Begriffsbestimmungen“ in „Schiffstechnische Begriffsbestimmungen“ abgeändert.

Neu wird unter der Ziffer 4 ein Abschnitt mit dem Titel „Übrige Begriffsbestimmungen“ eingeführt.

AB-SBV zu Art. 22 Ziff. 3.21, Maschinenräume

An dieser Stelle wird definiert, welche Räume als „Maschinenräumen“ gelten. Insbesondere sind dies Räume, in den Verbrennungskraftmaschinen, Einrichtungen mit offener Flamme oder Elektromotoren für den Schiffsantrieb untergebracht sind. Die Vorgabe bezgl. der Elektromotoren richtet hauptsächlich an leistungsstarke Motoren, da diese im Brandfall aufgrund der höheren elektrischen Spannungen/Ströme eine grössere Gefahr darstellen können. Aus diesem Grund wurden die Elektromotoren für Schiffsantriebe ausdrücklich erwähnt und nicht Elektromotoren für „untergeordnete“ Verwendungszwecke an Bord.

Diese Zuteilung der Räume zur Kategorie „Maschinenraum“ hat Auswirkungen auf die Anforderungen an die brandschutztechnische Gestaltung (AB-SBV zu Art. 36 Ziff. 1.4), den Einbau von Brandmeldeanlagen (AB-SBV zu Art. 36 Ziff. 5) und auf den Einbau fest installierter Feuerlöschanlagen (AB-SBV zu Art. 39 Ziff. 5).

AB-SBV zu Art. 22 Ziff. 3.22, Elektroräume

Ähnlich wie bei den Maschinenräumen, wird eine Zuteilung von Räumen zu den „Elektroräumen“ vorgenommen. Diese Zuteilung hat wiederum Einfluss auf die Anforderungen an die brandschutztechnische Gestaltung, den Einbau von Brandmeldeanlagen und den Einbau fest installierter Feuerlöschanlagen.

AB-SBV zu Art. 22 Ziff. 4, Übrige Begriffsbestimmungen

Unter dieser Ziffer werden verschiedene, neu eingeführte Begriffe definiert. Diese stehen hauptsächlich mit den Vorschriften über die Verwendung besonderer Energieträger(BE) im Zusammenhang. Die Definitionen sind selbsterklärend.