Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 30 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 240.62/2013-01-28/363

AB-SBV zu Art. 36 Ziff. 2.4 Bst. c

Bisher wurde als Anforderung in Bezug auf die Brennbarkeit von Bauprodukten und Bodenbelägen die Kategorie „D“ bzw. „Dfl“ nach der EN 13501-1:2002 gefordert. Diese Kategorien bedeuten den Brennbarkeitsgrad „mittelbrennbar“, was nicht der ursprünglichen Absicht nach SBV entsprach. Mit der Änderung auf die Kategorien „C“ bzw. „Cfl“ wird nunmehr die Anforderung auf „schwer brennbar“ erhöht. Dies entspricht der Vorgabe des Art. 36 SBV.

In der Praxis führt diese Änderung jedoch zu keinen Problemen, da neben der Anforderung an den Brennbarkeitsgrad auch separate Vorgaben bzgl. der Rauchentwicklung im Brandfall bestehen. Zur Einhaltung der Anforderungen an die Rauchentwicklung ist in der Praxis die Kategorie „D“ nicht ausreichend, sondern es müssen mindestens die Anforderungen der Kategorie „C“ erfüllt werden.

AB-SBV zu Art. 36 Ziff. 3.1

Hier wird geregelt, dass Öffnungen für Zu- und Abluft zur Vermeidung der Ausdehnung eines Brandes verschliessbar sein müssen. Neu wird präzisiert, dass das Verschliessen von ausserhalb des betroffenen Raumes möglich sein muss. Damit soll vermieden werden, dass der Raum, in dem ein Brand eingetreten ist, zum Verschliessen von Öffnungen betreten werden muss. Hierzu wird in den AB-SBV zu Art. 57a eine Übergangsbestimmung erlassen.

AB-SBV zu Art. 36 Ziff. 3.4

Wie bereits für Versorgungskabel von elektrischen Schnellschlussventilen in der Brennstoffanlage festgelegt (AB-SBV zu Art. 29 Ziff. 2.13), müssen künftig die Versorgungskabel von elektrischen Ventilatoren oder Lüftungsklappen in Räumen mit besonderer Brandgefährdung brandgeschützt verlegt sein. Alternativ können sie aus schwer brennbarem Material bestehen. Zu den brandgefährdeten Räumen zählen Maschinen- und Elektroräume sowie Küchen. Hierzu wird in den AB-SBV zu Art. 57a eine Übergangsbestimmung erlassen.

AB-SBV zu Art. 36 Ziff. 5.1

In dieser Ziffer werden die bisher erwähnten Räume mit „besonderer Brandgefährdung“ durch eine Aufzählung der entsprechenden Räume, in denen automatische Brandmelder (Detektoren) vorzusehen sind, ersetzt. Materiell ergibt sich keine Änderung, da die bisher genannten Räume entweder wiederum in der Aufzählung genannt werden oder in den Definitionen des Maschinen- oder Elektroraumes subsummiert wurden.

AB-SBV zu Art. 36 Ziff 5.2, Zulassungsstelle für Brandmeldeanlagen

Brandmeldeanlagen an Bord von Schiffen müssen für den Einsatzzweck an Bord geeignet und zugelassen sein (bisherige Anforderung). Als Zulassungsstelle war bisher in den AB-SBV u.a. die Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF) erwähnt. Diese erteilt jedoch keine Zulassung für

Brandmeldeanlagen für den speziellen Einsatz auf Schiffen. Aus diesem Grund wird sie als Zulassungsstelle aus der AB-SBV gestrichen. Brandmeldeanlagen müssen folglich von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für den Einsatz an Bord von Schiffen geprüft und zugelassen sein.