Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 30 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 240.62/2013-01-28/363

1. Ausgangslage

Die Schiffbauverordnung (SBV) sowie die dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des UVEK (AB-SBV) regeln den Bau und Betrieb von Fahrgastschiffen und Infrastrukturanlagen auf Schweizer Gewässern. Darin sind u.a. Vorschriften über zulässige Brennstoffe für den Betrieb von Fahrgastschiffen enthalten. Bisher galt, dass Brennstoffe mit einem Flammpunkt von weniger als 55°C nicht für den Antrieb von Fahrgastschiffen zugelassen sind. Diese Vorschrift wurde beim Erlass der SBV und der AB-SBV im Jahre 1994 aus Sicherheitsüberlegungen eingeführt (z.B. Vermeidung von Explosionen durch Benzindämpfe). Damit werden aber Brennstoffe, wie z.B. Erdgas oder Wasserstoff als Energieträger für den Schiffsantrieb ausgeschlossen.

In der Vergangenheit haben die Bestrebungen zur Verminderung des CO2-Ausstosses beim Betrieb von Schiffen zugenommen. Dabei kamen Energieträger, wie z.B. Erdgas und weitere, so genannte besondere Energieträger für den Schiffsantrieb in die Diskussion. Auch im Bereich der Sport- und Freizeitschifffahrt gibt es seit einiger Zeit solche Anwendungsfälle.

2. Absicht

Mit dem vorliegenden Entwurf zur Revision der SBV sollen diese besonderen Brenn- oder Treibstoffe als Energieträger für den Antrieb von Fahrgastschiffen zugelassen werden. Diese Brenn- oder Treibstoffe gelten als so genannte „besondere Energieträger“ (BE). Zu deren Verwendung an Bord von Schiffen ist ausserdem die Revision der bereits bestehenden AB-SBV erforderlich. Weiter müssen Vorgaben an die Unternehmen, welche Schiffe mit BE betreiben, sowie an den Bau und die Ausrüstung der Schiffe selbst festgelegt werden. Dies geschieht durch die Einführung eines neuen Teils in den bereits bestehenden AB-SBV mit dem Titel „Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung für Schiffe, die mit besonderen Energieträgern betrieben werden (AB-SBV-BE)“.

Die Revision der SBV und der AB-SBV wird ausserdem dazu genutzt, verschiedene weitere Anpassungen vorzunehmen. U.a. werden die Anforderungen an Schifffahrtsunternehmen mit und ohne eidg. Konzession harmonisiert in dem der Begriff „öffentliche Schifffahrtsunternehmung“ in mehreren Artikeln durch „Schifffahrtsunternehmung“ ersetzt wird. Damit wird der Geltungsbereich dieser Artikel auch auf die nicht konzessionierte Fahrgastschifffahrt ausgedehnt.

3. Vorgehen, Form

Die vorliegenden Revisionstexte wurden nach Beratungen mit dem Verband Schweizerischer Schifffahrtsunternehmen (VSSU) erarbeitet. In Ermanglung entsprechender harmonisierter europäischer Vorgaben für besondere Energieträger (BE) auf Binnenschiffen, wurde auf detailliert ausformulierte Bestimmungen verzichtet. Die Recherchen nach internationalen Vorgaben zeigten, dass es jedoch Richtlinien einiger Klassifikationsgesellschaften für den Bau von Antriebsanlagen und Hilfsaggregaten gibt, die mit BE betrieben werden. Weiter findet man verschiedene internationale Normen, die für ein-