Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 30 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 240.62/2013-01-28/363

Art. 20, Infrastrukturanlagen

Der Begriff „Anlage“ wird in der Sachüberschrift und im Artikel durch „Infrastrukturanlage“ ersetzt.

Art. 28 Abs. 2

Der bisher in Artikel 28 Absatz 2 enthaltene Grenzwert für den Eigengeräuschpegel der Schiffe im Steuerstand von 70 dB(A) wird aufgehoben, da der gleiche Grenzwert bereits in Artikel 128 Absatz 2 der Binnenschifffahrtsverordnung (SR 747.201.1) enthalten ist und dort für alle Schiffe (also auch für Fahrgastschiffe) gültig ist. Diese Änderung hat nur auf solche Fahrgastschiffe Auswirkungen, die bisher von der Bestandesgarantie nach Artikel 57 Absatz 2 SBV profitiert haben. Aufgrund dieser Bestandesgarantie mussten auf solchen Schiffen keine Massnahmen zur Reduktion des Geräuschpegels im Steuerstand getroffen werden. Es gibt jedoch keinen erkennbaren Grund, weshalb Fahrgastschiffe gegenüber anderen Schiffen in diesem Punkt anders behandelt werden sollten. Dies umso mehr, als Fahrgastschiffe i.d.R. mehrere Stunden täglich im Einsatz stehen und folglich die Schiffsführer dem erhöhten Geräuschpegel im Steuerstand über längere Zeitdauer ausgesetzt sind. Um wirtschaftliche Härtefälle zu vermeiden, wird diese Änderung erst 3 Jahre nach der Inkraftsetzung der übrigen Bestimmungen in Kraft gesetzt (vgl. Übergangsbestimmungen).

Art. 29, Maschinenanlagen, Brennstoffanlagen

In diesem Artikel wird das bisher geltende Verbot für Brennstoffe mit einem Flammpunkt von weniger als 55°C aufgehoben (ex Abs. 2, 1. Satz). Dazu zählte beispielsweise Benzin. Bisher konnten auf „kleinen“ Schiffen in Einzelfällen Ausnahmen in Bezug auf die Verwendung von Benzinmotoren gewährt werden. Der Begriff „kleine Schiffe“ wird in Abs. 2 neu konkreter als bisher formuliert. Demnach können künftig Ausnahmen für Schiffe deren Länge in der Konstruktionswasserlinie 20 m nicht überschreitet gewährt werden. (Anmerkung: Die Länge der Konstruktionswasserlinie von 20 m entspricht in der AB-SBV der Länge von Schiffen der Klasse A, vgl. AB-SBV zu Art. 22 Ziff. 1.1).

Abs. 3 wird allgemeiner gefasst um der Verwendung von anderen Propulsionsanlagen für Schiffe, wie z.B. Jetantriebe oder Voith-Schneider Antriebe, besser Rechnung zu tragen.

Um der erhöhten Gefahr bestimmter BE an Bord Rechnung zu tragen, kann die zuständige Behörde nach Abs. 4 die Einhaltung von besonderen Sicherheitsabständen von Lagerbehältern zum Schiffsrumpf vorschreiben. Das gilt ebenso für Leitungen, die während des Schiffsbetriebs mit solchen Energieträgern gefüllt sind. Damit soll verhindert werden, dass bei Kollisionen von Schiffen solche Lagerbehälter beschädigt werden. Leitungen zur Betankung fallen dann nicht unter die Bestimmung, wenn sie nach der Betankung vollständig geleert werden können.

Ähnliche Vorgaben gibt es bereits heute bei den Anforderungen an die Raumunterteilung eines Schiffes zur Gewährleistung seiner Schwimmfähigkeit im Leckfall. Schliesslich müssen nach Abs. 5 Behäl-