Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 30 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: 240.62/2013-01-28/363
AB-SBV zu Art. 40 Ziff. 3.3 und 3.4.1, Rettungsflösse, Rettungsinseln für schwimmende Perso-
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Diese Bestimmungen über Rettungsflösse (Ziff. 3.3) sowie über Rettungsinseln für schwimmende Personen (Ziff. 3.4.1) werden aufgehoben, da diese Einrichtungen nach Ablauf der Übergangsfrist gemäss AB-SBV zu Art. 57 Ziff. 2.4 ab dem 1. Juni 2012 nicht mehr an Bord von Fahrgastschiffen zulässig sind.
AB-SBV zu Art. 40 Ziff. 3.4, 3.5 und 3.6, Rettungsinseln, Rettungsboote
Die bisherige Unterscheidung zwischen Rettungsinseln für schwimmende Personen (bisher Ziff. 3.4 Bst. a) und Rettungsinseln für den Einstieg von Personen (bisher Ziff. 3.4 Bst. b) entfällt, weil erstere seit dem 1. Juni 2012 auf Fahrgastschiffen in der Schweiz nicht mehr zulässig sind. Das bedingt eine Änderung der Nummerierung in diesem Teil der AB-SBV indem Ziff. 3.4.1 aufgehoben wird. Die bisherige Ziff. 3.4.2 mit Anforderungen an Rettungsinseln für den Einstieg wird neu zur Ziff. 3.5 und erhält zudem weitere Unternummern.
Die Anforderungen an Rettungsinseln für den Einstieg werden zudem materiell gelockert (Ziff. 3.5.2). Dies betrifft den Temperaturbereich der Umgebungsluft, für den Rettungsinseln geprüft und zugelassen werden. Bisher galt als zu erfüllendes Kriterium nach den SOLAS-Bestimmungen ein Temperaturbereich der Umgebungsluft bis -30°C. Dies hat sich als sehr strenge Anforderung herausgestellt, die auf den Schweizer Gewässern nicht erforderlich ist. Demzufolge wird der Temperaturbereich in den Buchstaben b und c der Ziff. 3.5.2 neu auf -18°C begrenzt. Dies deckt sich mit den Anforderungen des so genannten „High Speed Craft Code“ (HSC Code) und den SOLAS-Vorschriften der IMO.
Durch diese Reduktion der Anforderung wird sich voraussichtlich der Kreis der möglichen Anbieter solcher Inseln vergrössern, was im Hinblick auf deren Verbreitung vorteilhaft ist. Es bleibt indessen abzuwarten, ob Anbieter von diesen gelockerten Anforderungen Gebrauch machen.
Die Bestimmungen über Rettungsboote bleiben materiell unverändert. Der entsprechende Abschnitt erhält jedoch eine neue Nummerierung (ex. 3.5 ff, neu 3.6 ff).
AB-SBV zu Art. 40 Ziff. 4.1.2 (betrifft den dt. und ital. Text)
In der Bestimmung über den Bestand an kindertauglichen Rettungsmitteln wird das Wort „auch“ in Ziff. 4.1.2 gestrichen. Art. 40 Abs. 3 SBV besagt, dass der Minimalbestand an Rettungsmitteln an Bord 100 Prozent der zugelassenen Fahrgastzahl betragen soll. Mit der bisher geltenden Formulierung in den AB-SBV würde diese Regelung verschärft, da keine Einzelrettungsmittel am Markt erhältlich sind, die gleichermassen für Erwachsene und Kinder geeignet sind. Rettungsmittel für Kinder wären damit zusätzlich zu den Rettungsmitteln für Erwachsene an Bord mitzuführen.
AB-SBV zu Art. 40 Ziff. 7, Wartung, periodische Prüfung und Austausch von Rettungsmitteln
Aus Gründen der Systematik, wird der Inhalt dieser Ziffer an dieser Stelle gelöscht und in Teil I der AB-SBV zu Art. 50 unter der Ziffer 10.3 eingefügt.