Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 30 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: 240.62/2013-01-28/363
AB-SBV zu Art. 42 Ziff. 1.1, Anwendbare Norm für den Bau von Landungsanlagen
Der bisherige Verweis auf die Baunormen-Verordnung (SR 720.1) wird durch einen allgemeinen Verweis auf die massgebenden Schweizer Normen ersetzt, da die Baunormen-Verordnung aufgehoben wurde.
AB-SBV zu Art. 42 Ziff. 2.1, Ausrüstung von Landungsanlagen
Die Anforderungen an Absperrungen von Landungsanlagen werden durch mögliche Beispiele präzisiert. Weiter werden die Anforderungen an Ersatzeinrichtungen für Geländer an Landungsanlagen durch einen Verweis auf die Schweizer Norm SN 640 568 festgelegt.
AB-SBV zu Art. 42 Ziff. 4, Rettungsmaterial an Landungsanlagen (neu)
Im Rahmen von Überprüfungen der Ausrüstung von Landungsanlagen durch das BAV hat sich in den letzten Jahren herausgestellt, dass Unsicherheiten über die Minimalanforderungen bzgl. der Ausrüstung der Landungsanlagen bestehen. Mit dieser neu eingeführten Bestimmung werden die allgemeinen Vorgaben aus der SBV zu Art. 42 konkretisiert.
Ziel der Bestimmungen ist es, dass Personen, welche unabsichtlich an einer Landungsstelle ins Wasser fallen, durch Hilfsmittel gerettet werden können, bzw. dass sie sich selbst in Sicherheit bringen können.
AB-SBV zu Art. 43 Ziff. 2.1.1 und 2.1.5.2, Ausbildung des Schiffspersonals
Neben den bisher zu berücksichtigenden Kriterien für die Ausbildungs- und Fahrzeiten des Personals für den Schiffsdienst wird neu auch die Art des Energieträgers zum Antrieb eines Schiffes oder zum Betrieb von Hilfsaggregaten an Bord herangezogen. Diese Ergänzung steht im Zusammenhang mit der Zulassung besonderer Energieträger (BE) für den Schiffsantrieb. Für Schiffe mit konventionellem Energieträger (z.B. Diesel) ergeben sich daraus keine Änderungen.
Insbesondere wird in dem Schulungskonzept, welches gemäss Teil II Ziff. 1.5.2 für den Betrieb von Schiffen mit BE vorzulegen ist, eine Angabe über die Mindest-Ausbildungsdauer erwartet. Diese hat sich an der Komplexität und allfälligen besonderen Gefahren beim Betrieb von Schiffen mit BE zu orientieren. Die Ausbildungsdauer ist von der zuständigen Behörde zu genehmigen.
AB-SBV zu Art. 43 Ziff. 3.6 und 3.8
In Ziff. 3.6 wird präzisiert, dass das Schifffahrtsunternehmen für die Überwachung der termingerechten Durchführung der wiederkehrenden medizinischen Kontrollen verantwortlich ist (vgl. auch SBV zu
bis
Art. 43 Abs. 1 ). Es sind geeignete Aufzeichnungen zu führen, welche der zuständigen Behörde jederzeit zur Einsicht vorzulegen sind.
Ergibt eine medizinische Kontrolle eines Schiffsführers, dass der Gesundheitszustand der kontrollierten Person Einschränkungen bezgl. ihrer Eignung für den Dienst an Bord zur Folge hat, so hat das Schiffahrtsunternehmen die zuständige Behörde davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen (Ziff. 3.8).