Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 30 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: 240.62/2013-01-28/363
nicht dazu genutzt werden können, um andere, z.B. in Art. 7 SBV referenzierte Vorschriften, „auszuhebeln“.
Art. 10, Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde (ex. Überwachung)
Wie bereits einleitend festgehalten, wird in diesem Artikel in Abs. 1 die „risikoorientierte“ Überwachung von Bau, Betrieb und Instandhaltung durch die zuständige Behörde statuiert. Im Rahmen dieser Überwachung kann die zuständige Behörde neu die Vorlage verschiedener Nachweise verlangen (Abs. 2). Deren Erstellung liegt in der Hand des Gesuchstellers oder von fachkompetenten Personen, welche vom Unternehmen beauftragt werden.
In den Abs. 3 bis 5 werden die Aufgaben und Kompetenzen der zuständigen Behörde bei Feststellung von Mängeln umschrieben, welche die Sicherheit von Personen oder Gütern gefährden. Dazu werden Teile aus dem bisherigen Art. 51 Abs. 1 und 2 in den Art. 10 Abs. 3 und 5 verschoben.
Bei Feststellung eines Mangels verlangt die zuständige Behörde in einem ersten Schritt vom Schifffahrtsunternehmen die Einleitung von Massnahmen, mit welchen die Sicherheit wieder hergestellt werden kann. Genügen diese Vorschläge nicht, so kann die zuständige Behörde vom Schifffahrtsunternehmen weitergehende Massnahmen verlangen oder selbst Dritte beauftragen, die geeigneten Massnahmen zu treffen. Schliesslich kann die zuständige Behörde den Betrieb eines Schiffes oder einer Infrastrukturanlage mit sofortiger Wirkung einschränken oder verbieten, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist (Abs. 5).
Art. 11, Mitwirkung
Der Begriff „Anlage“ wird in Abs. 1 durch „Infrastrukturanlage“ ersetzt.
Die Aufgaben der Schifffahrtsunternehmen bezgl. der Zusammenarbeit mit den zuständigen Überwachungsbehörden werden präziser als bisher umschrieben.
Art. 12, Verantwortlichkeit der Schifffahrtsunternehmen
Die Aufgaben der Schifffahrtsunternehmen in Bezug auf die Sicherheit des Betriebes werden allgemein umschrieben und festgelegt. Damit wird insbesondere unterstrichen, dass die Verantwortung für die Sicherheit des Schiffsbetriebes in erster Linie bei dem jeweiligen Schifffahrtsunternehmen und nicht bei der überwachenden Behörde liegt. Der Begriff „Anlage“ wird durch „Infrastrukturanlage“ ersetzt.
Art. 13, Betriebsorganisation
Der Begriff „Anlage“ wird durch „Infrastrukturanlage“ ersetzt.