Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 30 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 240.62/2013-01-28/363

Für alle übrigen nautischen und Maschinendienstgrade sorgt das Schifffahrtsunternehmen in eigener Verantwortung für die geeigneten Massnahmen.

AB-SBV zu Art. 43 Ziff. 4.5.1 – 4.5.3, Weitere Bestimmungen (zur Schiffsführerprüfung)

In diesen Ziffern werden Anforderungen an Erweiterungsprüfungen von Schiffsführerkategorien präzisiert. Insbesondere wird festgelegt, dass vor einer Erweiterungsprüfung mindestens eine Saison praktische Fahrzeit geleistet werden muss. Weiter wird genauer umschrieben, ab welchem Zeitpunkt eine erneute theoretische Schiffsführerprüfung abzulegen ist (Ziff. 4.5.2). Diese Änderung hat auch eine Anpassung der Bestimmung von Teil I der AB-SBV zu Art. 45 Ziff. 3.4.1 zur Folge.

AB-SBV zu Art. 43 Ziff. 6.4, Anerkennung von Schiffsführerausweisen beim Übertritt des Inha-

bers zu einem anderen Unternehmen

Grundsätzlich werden die Vorkenntnisse beim Übertritt eines Schiffsführers zu einem anderen Unternehmen anerkannt. Neben dem Einsatz auf anderen Schiffen bedeutet ein Wechsel zu einem anderen Unternehmen häufig auch eine Veränderung des Fahrgebietes. Mit den ergänzten Bestimmungen wird präzisiert, dass das neue Unternehmen in Eigenverantwortung zu beurteilen hat, ob ein Schiffsführer hinreichend mit der Bedienung der Schiffe seiner Flotte und dem neuen Fahrgebiet vertraut ist. Das Unternehmen hat bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Anerkennung der Gültigkeit des bestehenden Schiffsführerausweises für das neue Fahrgebiet zu stellen. Darin muss es die Eignung des betreffenden Schiffsführers bestätigen. Die zuständige Behörde entscheidet über diesen Antrag. In der Regel ist keine neue theoretische oder praktische Prüfung erforderlich. Dies gilt jedoch nur dann, wenn keine andere Ausweiskategorie erworben werden soll.

AB-SBV zu Art. 44 Ziff. 4.2.2 und 4.2.6, Berechnungskriterien für die Deckfläche

In dieser Bestimmung wird präzisiert, dass auf Haupt- und Einstiegsdecks keine Abzüge bei der Berechnung der Deckfläche möglich sind. Insbesondere können die Flächen von Luken, Ausschnitten in Schaufelradkästen oder andere Deckausschnitte nicht von der Deckfläche des Haupt- und Einstiegsdecks abgezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Fläche des Haupt- oder Einstiegsdecks nicht betreten werden kann. Hierzu wird in den AB-SBV zu Art. 57a eine Übergangsbestimmung erlassen.

Die Fläche von Schaufelradkästen zählt auch auf dem Oberdeck zur Deckfläche. Dies war bereits in Ziff. 4.2.10 festgelegt. Neu erfolgt der Hinweis auf diese Sonderbestimmung bereits in Ziff. 4.2.6.

AB-SBV zu Art. 44 Ziff. 5, Zusätzliche Bestimmungen zur Besatzung

Der Titel dieser Ziffer wird durch Streichung des Wortes „nautisch“ geändert, weil unter dieser Ziffer nicht nur die nautische sondern auch die Besatzung für den Maschinendienst behandelt wird.

Mit der Ergänzung des bisherigen Textes von Ziff. 5.1 Bst. c dieser Bestimmung wird u.a. der möglichen Zulassung von besonderen Energieträger an Bord von Fahrgastschiffen Rechnung getragen. Die zuständige Behörde kann im Bedarfsfall die Erhöhung der Besatzung anordnen. Die dabei zu berücksichtigenden Anlagen und Einrichtungen sind im Text der AB-SBV umschrieben.