Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 30 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 240.62/2013-01-28/363

gelten z.B. Wände, Decken oder deren Verkleidungen. Anstriche des Mobiliars fallen nicht unter diese Anforderungen.

Bereits im Rahmen der letzten Revision der AB-SBV im Jahre 2007 wurde der Einbau von Brandmeldeanlagen in Räumen mit besonderer Brandgefährdung an Bord von Fahrgastschiffen vorgeschrieben. Mit Abs. 3 wird formal eine Grundlage für diese Anforderung in der SBV geschaffen. Zudem wird festgelegt, dass nur solche Anlagen verwendet werden dürfen, die für den Einsatz an Bord von Schiffen geeignet sind. Das bedeutet namentlich, dass sowohl die Brandmeldezentrale wie auch die dazu gehörenden Komponenten für diesen Einsatzzweck geeignet sein müssen.

Art. 39, Anlagen zur Brandbekämpfung

Auch hier wird der Begriff „Einrichtung“ aus Gründen der Systematik durch den Begriff „Anlage“ ersetzt. Davon sind die Abs. 1 und 4 (ex Abs. 3) sowie auch der Titel dieses Artikels betroffen.

In Abs. 3 wird die formale Grundlage für die Ausrüstung bestimmter Räume an Bord von Schiffen mit fest installierten Feuerlöschanlagen geschaffen. Solche Anlagen sind bereits seit der letzten Revision der AB-SBV im Jahre 2007 für neue Schiffe vorgeschrieben. Die Ausrüstung wird insbesondere für Räume vorgeschrieben, die elektrische Anlagen oder Batterien mit grosser Leistung, Maschinen oder Tanks zur Lagerung von BE beinhalten. Details dazu werden in Teil I der AB-SBV zu Art. 39 festgelegt.

Für bestehende Schiffe gilt die Bestandesgarantie nach Art. 57 Abs. 3, d.h. sie sind nicht mit Anlagen zur Brandbekämpfung nachzurüsten. Vorbehalten bleiben jedoch die Vorschriften des Art. 57 Abs. 4 (Anpassungen bei Umbauten).

Art. 41, Grundsatz

Der Begriff „Anlage“ wird durch „Infrastrukturanlage“ ersetzt.

Art. 43, Personal

In Abs. 1 wurde ergänzt, dass die Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten an technischen Einrichtungen und Anlagen für den Betrieb der Schiffe nur ausgebildetem und geprüftem Personal übertragen werden dürfen. Damit soll der zunehmenden Komplexität der Einrichtungen und Anlagen an Bord Rechnung getragen werden. Dies gilt insbesondere, aber nicht nur, für Schiffe, die mit BE betrieben werden.

bis

Mit Abs. 1 wird die Verantwortung der Schifffahrtsunternehmen für die Ausbildung und Prüfung des Schiffspersonals ausdrücklich unterstrichen. Dies gilt insbesondere auch für die Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen periodischen Kontrollen und Prüfungen. Dazu zählen z.B. die wie-