Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 30 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: 240.62/2013-01-28/363
schriften für Binnenschiffe). Dies erfolgt im Hinblick auf den Brandschutz. Unbeschadet dieser höchst zulässigen Temperatur ist eine Isolation der Abgasleitungen dann erforderlich, wenn sich aus ihrer Berührung Verbrennungen ergeben können.
AB-SBV zu Art. 29 Ziff. 3, Besondere Energieträger (neu)
Es wird auf den neu eingeführten Teil II der Ausführungsbestimmungen des UVEK zum Betrieb von Schiffen mit besonderen Energieträgern (BE) verwiesen.
Weiter wird der Abstand der Tanks zur Lagerung von BE vom Schiffsrumpf festgelegt. Das Gleiche gilt sinngemäss auch für die Rohrleitungen, welche im Betrieb mit BE gefüllt sind. Leitungen zur Betankung fallen dann nicht unter die Bestimmung, wenn sie nach der Betankung vollständig geleert werden können.
Der Abstand gilt für Tanks und Rohrleitungen, deren Inhalt eine erhöhte Explosionsgefahr darstellt. Normalerweise gilt ein Mindestabstand zwischen Tank/Rohrleitung und Aussenhaut des Schiffes von 1/5 der jeweiligen Breite des Schiffsrumpfes. Dieser Mindestabstand wird bereits bei den Kriterien zur Unterteilung eines Schiffes im Hinblick auf die Sicherstellung der Schwimmfähigkeit im Leckfall verwendet (vgl. AB-SBV zu Art. 24).
Ein Abstand von 0,80 m zwischen Tank / Rohrleitung und der Aussenhaut darf in keinem Fall unterschritten werden. Ist eine Reduktion des Abstandes auf 0,80 m vorgesehen, so sind besondere Verstärkungen des Schiffrumpfes im betroffenen Abschnitt des Schiffes einzuplanen. In der Regel betrifft dies den gesamten Raum, in dem der Tank / die Rohrleitungen untergebracht sind. Bei den Abständen bzw. den Konstruktionsvorgaben handelt es sich um Vorgaben aus dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen, Teil 9 (Bauvorschriften).
Für Mehrrumpfschiffe gilt der Abstand dieser Einrichtungen in Bezug auf die aussenliegenden Begrenzungsflächen der Schiffsrümpfe. Gegen die inneren Begrenzungsflächen ist ein verringerter Mindestabstand von 0,30 m zulässig. Damit soll der Einbau von Tanks und Rohrleitungssystemen entlang der innenliegenden, geschützten Begrenzungsflächen der Rümpfe ermöglicht werden.
AB-SBV zu Art. 30 Ziff. 2.3, Notsteuereinrichtung (neu)
Mit dieser Ergänzung der bisher geltenden Anforderungen soll erreicht werden, dass eine grösstmögliche Trennung von Haupt- und Notsystemen bei Ruderanlagen erfolgt. Insbesondere wird angestrebt, dass sowohl der hydraulische wie auch der elektrische Teil der Steuerung von Ruderanlagen im Haupt- und Notsystem voneinander getrennt werden.
AB-SBV zu Art. 30 Ziff. 4, Wendegeschwindigkeitsregler (neu)
In der Vergangenheit wurden vermehrt Wendegeschwindigkeitsregler (Autopiloten) an Bord von Fahrgastschiffen eingebaut. Hierfür gab es bisher keine Vorgaben in der AB-SBV. Mit Aufnahme der Bestimmungen von Ziffer 4 wird diese Lücke gefüllt. Es gelten künftig die gleichen Vorgaben wie in der Rheinschifffahrt. Hierzu wird in den AB-SBV zu Art. 57a eine Übergangsbestimmung erlassen.