Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 30 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 240.62/2013-01-28/363

kleinen Besatzungszahl häufig kaum umsetzbar ist. Es besteht zudem die Gefahr, dass Behinderte bei Notfallereignissen an Bord nicht von Oberdecks evakuiert werden können.

Aus diesem Grund wird mit der neuen Bestimmung in Ziff. 2.2 festgelegt, dass die Zugänglichkeit für Behinderte an Bord von Schiffen mit maximal 2 nautischen Besatzungsmitgliedern auf das Hauptdeck (i.d.R. das Einstiegsdeck) beschränkt werden kann. Diese Einschränkung ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Gewährleistung des Betriebs und der Sicherheit an Bord den zu erwartenden Nutzen für Fahrgäste mit einer Mobilitätsbehinderung überwiegen.

AB-SBV zu Art. 17 Ziff. 1.3 und 1.4, Dampfkessel- und Druckluftanlagen

Wie bereits in den Erläuterungen zur SBV (Art. 17b) ausgeführt wurde, haben sich die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Dampfkessel- und Druckluftanlagen geändert. Mit der Aufhebung der Bestimmungen unter den Ziffern 1.3 und 1.4 wird diesen Änderungen Rechnung getragen. Neu werden einzureichenden Unterlagen in den AB-SBV zu Art. 17b festgelegt.

AB-SBV zu Art. 17 Ziff. 1.6.2, Unterlagen für Zündgasanlagen (neu)

Die bisherigen Anforderungen an Flüssiggasanlagen sind in der Praxis auf Zündgasanlagen für Dampfkessel an Bord von Dampfschiffen nicht in allen Fällen umsetzbar. In der Regel handelt es sich bei dem Zündgas um Azetylen. Mit der neuen Bestimmung in Ziff. 1.6.2 wird auf die spezifischen Vorschriften für Zündgasanlagen hingewiesen. Dies hat auch Auswirkungen auf die Prüfung (AB-SBV zu Art. 18a Ziff. 5, ex. Art. 19 Ziff. 5) und die periodische Kontrolle (AB-SBV zu Art. 50 Ziff. 8) solcher Anlagen.

AB-SBV zu Art. 17 Ziff. 1.7, Baubeschreibung

Mit der Baubeschreibung soll dokumentiert werden, wie die Umsetzung der anwendbaren Vorschriften bei einem Neu- oder Umbau eines Schiffes erfolgt. In der Praxis ergeben sich Fälle, bei denen sich die Umsetzung einer Vorgabe aus der AB-SBV als schwierig oder unverhältnismässig teuer herausstellt. Sollen andere Lösungen realisiert werden, so hat der Gesuchsteller in der Baubeschreibung ausdrücklich auf die Abweichungen hinzuweisen.

Die Bewilligung von Abweichungen durch die zuständige Behörde richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 8 Abs. 2 der SBV.

AB-SBV zu Art. 18a

Diese AB beinhalten neu die bisher unter den AB zu Art. 19 aufgeführten Bestimmungen über die Prüfung von Schiffen und Anlagen. Die AB zu Art. 19 werden aufgehoben.

AB-SBV zu Art. 18a Ziff. 2 und 3, Prüfung von Dampfkessel- und Druckluftanlagen

Die Anforderungen an Dampfkessel- und Druckluftanlagen richten sich nach der Richtlinie 97/23/EG. Demnach muss der Hersteller solcher Anlagen eine Konformitätserklärung für die Anlage vorlegen. Für die Prüfung von Dampfkessel- und Druckluftanlagen im Rahmen des Inverkehrbringens ist künftig eine Inspektionsstelle des Typs A beizuziehen. Diese Inspektionsstellen werden von der Schweizeri-