Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 30 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 240.62/2013-01-28/363

Im Zusammenhang mit der Einführung von BE für den Schiffsbetrieb werden die Anforderungen an die Organisation des Schiffsbetriebes neu umschrieben. Beispielsweise haben die Art der eingesetzten Antriebsanlagen (und deren Energieträger) oder der Infrastrukturanlagen einen Einfluss auf die innerbetriebliche Organisation eines Schifffahrtsunternehmens.

Art. 14, Betriebsvorschriften

Diese Vorschrift galt bisher nur für die öffentlichen, also die eidg. konzessionierten Schifffahrtsunternehmen. Durch Streichung des Wortes „öffentlichen“ gilt sie künftig für alle Schifffahrtsunternehmen, also auch so für solche, ohne eidg. Konzession.

Art. 15, Meldepflicht der öffentlichen Schifffahrtsunternehmen

Der Begriff „Anlage“ wird durch „Infrastrukturanlage“ ersetzt.

Art. 16, Infrastrukturanlagen

Der Begriff „Anlage“ wird in der Sachüberschrift und im Artikel durch „Infrastrukturanlage“ ersetzt.

Art. 17 Abs. 3 und 4, Schiffe

In Abs. 3 erhält die zuständige Behörde die Kompetenz, im Rahmen der Plangenehmigung nicht nur zusätzliche Unterlagen sondern auch Nachweise zu verlangen. Diese sind von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller vorzulegen. Abs. 4 wird redaktionell überarbeitet (keine inhaltliche Änderung).

Art. 17a, Antriebsanlagen mit besonderen Energieträgern (neu)

In Abs. 1 wird festgelegt, welche Unterlagen der zuständigen Behörde für den Prüfprozess von Antriebsanlagen und von Hilfsaggregaten vorzulegen sind, die mit BE betrieben werden. Dazu zählen u.a. eine Risikoanalyse, ein Sicherheitsbericht, ein Risikomanagement-Bericht sowie ein Schulungskonzept für das Personal. Eine detaillierte Aufzählung der Unterlagen ist in Teil II der AB vorhanden.

In Abs. 2 werden die „besonderen Energieträger“ umschrieben. Dabei wurde eine Beschreibung gewählt, die einen möglichst grossen Kreis an Energieträgern umfassen soll. Im Fokus der Überlegungen standen Erdgas, Wasserstoff, Holzpellets und ähnliche Energieträger. Dieselbrennstoff, Dampf oder elektrische Energie aus Solarzellen fallen im Sinne der SBV nicht darunter. Da die Entwicklung derzeit rasch voranschreitet, wird bei Zweifelsfällen das BAV (und nicht die zuständige Behörde) festlegen, ob ein Energieträger im Sinne der SBV als „besonderer“ Energieträger gilt.