Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 30 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: 240.62/2013-01-28/363
AB-SBV zu Art. 24 Ziff. 2, Intaktstabilität
Unter diesem Titel werden verschieden Änderungen vorgenommen, welche im Wesentlichen mit der Bestandesgarantie für „alte“ Schiffe nach Art. 57 SBV zusammenhängen. Dazu wurden für Schiffe der Klasse D1 und D2 die früher geltenden Stabilitätskriterien aus der Verordnung des ehemaligen Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes (EVED) vom 20. April 1976 in die AB-SBV übernommen. Dies entspricht der heutigen Praxis des BAV bei der Beurteilung der Stabilität solcher Schiffe.
AB-SBV zu Art. 24 Ziff. 2.3, Schiffe der Klasse D1
Der Inhalt dieser Bestimmung bleibt im Kern unangetastet. Schiffe der Klasse D1 sollen auch künftig nach Möglichkeit die Stabilitätsanforderungen an Schiffe der Klassen A oder B erfüllen. Dies ist in der Praxis jedoch meist nicht ohne erhebliche Änderungen am Schiff oder deutliche Reduktion der zulässigen Fahrgastzahl zu erreichen.
Für solche Fälle wird neu präzisiert, dass statt der krängenden Momente nach AB-SBV zu Art. 24 Ziff. 2.1.1 ersatzweise das krängende Moment aus seitlicher Personenverschiebung gemäss Ziffer 2.4 anzusetzen ist. Dabei handelt es sich um die bereits erwähnten Vorgaben aus der Verordnung des EVED aus dem Jahre 1976. Zudem kann die zuständige Behörde den Ansatz weiterer krängender Momente fordern (vgl. hierzu AB-SBV zu Art. 24 Ziff. 2.5.2, bleibt unverändert bestehen).
AB-SBV zu Art. 24 Ziff. 2.4, Krängendes Moment aus seitlicher Personenverschiebung für Schiffe der Klassen D1 und D2
Unter dieser Ziffer wird das krängende Moment aus seitlicher Personenverschiebung definiert. Dabei gelten unterschiedliche Faktoren, die der Bauweise des Schiffes angepasst sind. Es handelt sich um die krängenden Momente aus der Verordnung des EVED vom 20. April 1976. Damit bleibt die Bestandesgarantie für alte Schiffe nach Art. 57 SBV gewahrt.
AB-SBV zu Art. 24 Ziff. 2.5.3
Unter dieser Ziffer wurde neu das Kriterium für den zulässigen Krängungswinkel von Schiffen, welche auf Flüssen (z.B. Rhein, Limmat) verkehren, aufgenommen (max. 8°). Es handelt sich um eine Bestimmung die bereits in den Vorschriften des EVED vom 20. April 1976 enthalten war. Die Vorgabe des Krängungswinkels für Schiffe, welche auf Seen verkehren bleibt unverändert (max. 10°).
AB-SBV zu Art. 24 Ziff. 2.5.5, Restfreibord, Restsicherheitsabstand
Diese Bestimmung über den Restfreibord/Restsicherheitsabstand wurde an dieser Stelle aus Gründen der Systematik aufgehoben. Neu wurde sie in den AB-SBV zu Art. 25 unter den Ziff. 1.4.2 bzw. 2.5.2 eingefügt.
AB-SBV zu Art. 24 Ziff. 3, Leckstabilität
Unter diesem Titel wurden verschieden Änderungen vorgenommen, welche im Wesentlichen mit der Bestandesgarantie für alte Schiffe nach Art. 57 SBV zusammenhängen. Dazu wurden für Schiffe der Klasse D1 die früher geltenden Leckstabilitätskriterien aus der Verordnung des ehemaligen Eidg. Ver-