Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 30 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: 240.62/2013-01-28/363

In Abs. 2 werden die erforderlichen Eintragungen in das Schiffsbuch nunmehr in einer Aufzählung festgehalten. Materiell gibt es keine Änderungen.

In Abs. 3 wird das UVEK ermächtigt, Fristen, Art und Umfang von periodischen Kontrollen der Schiffe, ihrer Anlagen und Einrichtungen sowie der Infrastrukturanlagen festzulegen. Die Details dazu sind bereits in Teil I der AB-SBV enthalten.

Art. 51 Abs. 1 und 2, Massnahmen bei ungenügender Sicherheit

Die Aufgaben des Bundesamtes für Verkehr aus den Abs. 1 und 2 dieses Artikels wurden aus Gründen der Systematik in den Art. 10 Abs. 3 verschoben. Dort wurde statt „Bundesamt“ die „zuständige Behörde“ erwähnt. Damit wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass die Bestimmungen nicht nur für eidg. konzessionierte Schifffahrtsunternehmen gelten, sondern auf alle Schifffahrtsunternehmen ausgedehnt wurden (vgl. Erläuterungen zu Art. 50).

Art. 57 Abs. 4 und 6

Die bisherige Regelung in Absatz 4 betreffend die Anpassungen von Schiffen bei Umbauten kann für den Fall von Umbauten zum Betrieb eines Schiffes mit einem besonderen Energieträger nicht aufrecht erhalten bleiben. Solche Umbauten haben i.d.R. Auswirkungen auf unterschiedliche sicherheitsrelevante Merkmale eines Schiffes, seiner Einrichtung oder Ausrüstung. Daher muss im Einzelfall überprüft werden, ob und ggfs. in welchen Bereichen zusätzliche Anforderungen hinsichtlich des Umfangs eines Umbaus zu stellen sind (vgl. hierzu auch AB-SBV, Teil I, Art. 57a).

In Absatz 6 wird der Begriff „Anlage“ durch „Infrastrukturanlage“ ersetzt.

Art. 57a, Übergangsbestimmungen zur Änderung der SBV vom ……. (vorliegende Revision)

Bereits in Betrieb stehende Dampfkessel- und Druckluftanlagen dürfen gemäss Abs. 1 nach bisherigem Recht weiter betrieben werden (Bestandesgarantie). Zusätzliche Nachweise sind nicht erforderlich. Jedoch sind die erforderlichen periodischen Kontrollen durchzuführen und allfällige Mängel sind zu beheben.

Der Einbau von fest installierten Feuerlöschanlagen in bestehende Schiffe ist nicht vorgeschrieben (vgl. Bestandesgarantie nach Art. 57 Abs. 2). Wie bereits in Art. 57 Abs. 4 erwähnt, prüft die zuständige Behörde gemäss Art. 57a Abs. 2, ob im Rahmen eines Umbaus eine fest installierte Feuerlöschanlage an Bord eines bestehenden Schiffes eingebaut werden muss. Dabei ist sowohl die technische Machbarkeit als auch die wirtschaftliche Vertretbarkeit zu überprüfen. Sind diese Kriterien erfüllt, so ist der Einbau einer solchen Anlage vorzuschreiben. Die zuständige Behörde kann jedoch bei unverhältnismässig hohen Kosten oder bei besonderen technischen Problemen Ausnahmen von der Nachrüstung genehmigen.