Vorlage BauPV
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 36 Seiten
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2 Das BBL führt das Sekretariat.
3 Die Kommission kann Empfehlungen abgeben.
4 Sie kann für ihre Arbeit unabhängige Sachverständige beiziehen.
Art. 39 Gebühren
(Art. 32 BauPG)
1 Die Behörden und Organisationen, die Vollzugsaufgaben nach dem BauPG oder dieser Verordnung wahrnehmen, erheben Gebühren, wenn:
a. die Kontrollen im Rahmen der Marktüberwachung zu Beanstandungen führen;
b. eine Wirtschaftsakteurin oder eine Stelle nach dem 4. Abschnitt dieser Verordnung Verfügungen oder andere Verwaltungsmassnahmen veranlasst.
2 Sie stellen Kosten für Leistungen, welche Dritte erbringen, gesondert in Rechnung.
Art. 40 Gebührenbemessung nach Zeitaufwand
(Art. 32 BauPG)
1 Die folgenden Gebühren werden nach dem Zeitaufwand bemessen:
a. die Gebühren nach Artikel 39 Absatz 1;
b. die Gebühren für die Bezeichnung und die Kontrollen von notifizierten Stellen und TBS.
2 Der Stundenansatz beträgt 200 Franken. Er wird periodisch gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise durch das BBL angepasst.
3 Für Kontrollen, die dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit durchgeführt werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.
Art. 41 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
(Art. 32 BauPG)
1 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200410 (Allg-GebV).
2 Für die Kontrollen und die Verfügungen der Marktüberwachungsorgane nach Artikel 34 gelten die Artikel 2 und 6–14 AllgGebV sinngemäss.