Vorlage BauPV
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 36 Seiten
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2 Für die Überprüfung ausländischer notifizierter Stellen gelten die entsprechenden Vorschriften des MRA.
Art. 24 Verpflichtungen der notifizierten Stellen
(Art. 14 Abs. 3 Bst. c BauPG)
1 Notifizierte Stellen übernehmen Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten in Übereinstimmung mit den anwendbaren Systemen gemäss den Artikeln 3-6.
2 Dieselben notifizierten Stellen, die nach Absatz 1 Aufgaben übernommen haben, bewerten und überprüfen zugleich die Angaben, die die Herstellerin gemäss Artikel 7 in die Leistungserklärung aufnimmt.
3 Die notifizierten Stellen führen Bewertungen und Überprüfungen nach den Absätzen 1 und 2 in einer gegenüber der Herstellerin transparenten Weise und unter Wahrung der Verhältnismässigkeit durch. Unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteurinnen sind zu vermeiden.
4 Stellt eine notifizierte Stelle im Verlauf der Erstinspektion des Werks und der werkseigenen Produktionskontrolle fest, dass die Herstellerin die Leistungsbeständigkeit des hergestellten Produkts nicht gewährleistet hat oder das Produkt die in der Leistungserklärung anzugebenden Schwellenwerte, Leistungsstufen und -klassen nicht erfüllt, so stellt sie keine Bescheinigung aus und fordert die Herstellerin auf, angemessene Korrekturmassnahmen zu ergreifen.
5 Stellt eine notifizierte Stelle im Verlauf der Überwachung, die der Überprüfung der Leistungsbeständigkeit des hergestellten Produkts dient, fest, dass das Bauprodukt nicht mehr dieselbe Leistung aufweist wie der Produkttyp oder dass das Bauprodukt die in der Leistungserklärung anzugebenden Schwellenwerte, Leistungsstufen und - klassen nicht erfüllt, so setzt sie die Bescheinigung falls nötig aus oder widerruft sie und fordert die Herstellerin auf, angemessene Korrekturmassnahmen zu ergreifen.
6 Werden keine Korrekturmassnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, so versieht die notifizierte Stelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen mit Vorbehalten, setzt sie aus oder widerruft sie.
Art. 25 Geschäftsstellen und Unterauftragnehmer von notifizierten Stellen
(Art. 14 Abs. 3 Bst. c BauPG)
1 Eine notifizierte Stelle darf Aufgaben, die mit der Tätigkeit eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit verbunden sind, an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einer Geschäftsstelle übertragen, wenn der Auftraggeber dem zustimmt.
2 Vergibt eine notifizierte Stelle eine Aufgabe, so stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder die Geschäftsstelle die Anforderungen nach Artikel 19 erfüllt, und unterrichtet das BBL entsprechend.
3 Die notifizierte Stelle trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Geschäftsstellen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.