Vorlage BauPV

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 36 Seiten

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b. Schwellenwerte nach Artikel 7 Absatz 3 BauPG für die Produktleistung festlegen, die in Bezug auf die wesentlichen Merkmale zu erklären ist.

2 Es führt auf seiner Website eine aktuelle Liste der Bundeserlasse mit Schwellenwerten, welche die Leistungen festlegen, die für ein Bauprodukt in Bezug auf die wesentlichen Merkmale nachzuweisen sind.

3 Es bezeichnet nach Anhörung des SECO und der Kommission für Bauprodukte unter Bezugnahme auf die harmonisierten technischen Spezifikationen diejenigen Schwellenwerte, Leistungsstufen und Leistungsklassen, welche die Herstellerin mit Bezug auf die wesentlichen Merkmale im Hinblick auf die Sicherheit eines Bauprodukts einzuhalten hat. Es publiziert dazu ein Verzeichnis im Bundesblatt und aktualisiert dieses Verzeichnis regelmässig.

Art. 3 Verfahren zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständig-

keit

(Art. 5 BauPG)

1 Die Bewertung und die Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale werden nach einem der in Anhang 2 Ziffer 1 enthaltenen Systeme durchgeführt.

2 Das BBL bezeichnet nach Anhörung des SECO diejenigen internationalen Rechtsakte, die festlegen, welche Systeme für welches Bauprodukt bzw. für welche Familie von Bauprodukten oder für welches wesentliche Merkmal anzuwenden sind.

Art. 4 Vereinfachte Verfahren zur Bestimmung des Produkttyps

(Art. 5 Abs. 4 BauPG)

1 Eine Herstellerin kann in Übereinstimmung mit der anwendbaren bezeichneten harmonisierten technischen Spezifikation oder dem anwendbaren bezeichneten internationalen Rechtsakt gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b BauPG hinsichtlich eines oder mehrerer wesentlicher Merkmale des Bauprodukts, das sie in Verkehr bringt, ohne weitere Prüfung oder Berechnung erklären, dass das Produkt einer bestimmten Leistungsstufe oder Leistungsklasse entspricht.

2 Sie kann ihre Leistungserklärung auf der Grundlage aller oder eines Teils der bei einem anderen Bauprodukt gewonnenen Prüfergebnisse erstellen, wenn:

a. ihr Bauprodukt von einer bezeichneten harmonisierten technischen Norm erfasst wird;

b. das Bauprodukt dem Produkttyp des anderen bereits hergestellten Bauprodukts entspricht, das dessen Herstellerin in Übereinstimmung mit derselben bezeichneten harmonisierten technischen Norm einer Produktprüfung unterzogen hat; und

c. sie die Genehmigung der anderen Herstellerin für die Verwendung dieser Prüfergebnisse eingeholt hat.

3 In einem Fall nach Absatz 2 bleibt die andere Herstellerin für die Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität der Prüfergebnisse verantwortlich.