Vorlage BauPV

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 36 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 19Fedlex · Vorlage

c. den vom BBL bezeichneten Fachorganisationen.

2 Das BBL kann kantonale Stellen mit Kontrollaufgaben betrauen.

3 Es regelt die Zuständigkeit der Marktüberwachungsorgane nach Absatz 1 und vereinbart mit ihnen Umfang und Finanzierung der Kontrolltätigkeiten.

Art. 35 Mitwirkung anderer Behörden und Organisationen

(Art. 28 Abs. 4 BauPG)

1 Die Vollzugsorgane des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19648 achten im Rahmen ihrer Tätigkeit darauf, dass die Arbeitgeber Bauprodukte einsetzen, welche die Sicherheitsvorschriften erfüllen.

2 Sie melden dem BBL und den Marktüberwachungsorganen nach Artikel 34 Absatz 1 jene Produkte, bei denen ein Mangel erkannt oder vermutet wird.

3 Die Marktüberwachungsorgane können von der Eidgenössischen Zollverwaltung für eine beschränkte Dauer Meldungen über die Einfuhr genau bezeichneter Produkte verlangen.

Art. 36 Verfahren der Marktüberwachungsorgane

(Art. 33 Abs. 1 BauPG)

9

Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 ist auch für Marktüberwachungsorgane, die nicht dem öffentlichen Recht unterstehen, anwendbar.

Art. 37 Koordination und Information der Marktüberwachungsorgane

(Art. 28 BauPG)

1 Das BBL koordiniert die Vollzugsaufgaben der Marktüberwachungsorgane, insbesondere:

a. die Durchführung von Stichprobenprogrammen;

b. die Korrekturmassnahmen bei gefährlichen oder nichtkonformen Produkten.

2 Die Marktüberwachungsorgane informieren sich gegenseitig sowie das BBL.

3 Sie melden dem BBL die Produkte, die den Sicherheitsvorschriften nicht genügen, und die entsprechenden Massnahmen.

4 Erlassen sie eine Verfügung, so stellen sie ein Doppel der Verfügung dem BBL zu.

Art. 38 Kommission für Bauprodukte

(Art. 29 BauPG)

1 Die Kommission für Bauprodukte setzt sich aus höchstens 15 Mitgliedern zusammen. Diese repräsentieren namentlich die Interessen der Bauwirtschaft, der notifizierten Stellen, der Normenschaffenden, der Forschung sowie der Konsumentinnen und Konsumenten.

8 SR 822.11

9 SR 172.021