Vorlage BauPV

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 36 Seiten

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8 Sicherheitsinformationen müssen in der Amtssprache des Landesteiles abgefasst sein, in dem das Produkt voraussichtlich verwendet wird. Ergänzend gelten die Artikel 8 und 11 der Verordnung vom 19. Mai 20105 über die Produktesicherheit.

9 Eine Herstellerin, die der Auffassung ist oder Grund zur Annahme hat, dass ein von ihr in Verkehr gebrachtes oder auf dem Markt bereitgestelltes Bauprodukt der Leistungserklärung oder sonstigen Anforderungen des BauPG oder dieser Verordnung nicht entspricht, ergreift unverzüglich die erforderlichen Korrekturmassnahmen, damit das Bauprodukt den Anforderungen entspricht, nimmt es zurück oder ruft es zurück.

10 Stellt die Herstellerin fest, dass mit ihrem Bauprodukt Gefahren verbunden sind, so macht sie dem zuständigen Marktüberwachungsorgan in einer Amtssprache oder in Englisch folgende Angaben:

a. alle Angaben, die eine genaue Identifizierung des Bauprodukts erlauben;

b. eine umfassende Beschreibung der Gefahr, die mit dem Bauprodukt verbunden sein kann;

c. alle verfügbaren Angaben darüber, von wem sie das Bauprodukt bezogen hat, und, ausgenommen bei der direkten Abgabe an Verwenderinnen und Verwender, an wen sie es geliefert hat;

d. die Massnahmen, die zur Abwendung der Gefahr getroffen worden sind, wie zum Beispiel Warnungen, Verkaufsstopp, Rücknahme oder Rückruf.

Art. 10 Vorschriften für die Importeurinnen

(Art. 9 Abs. 1 BauPG)

1 Eine Importeurin bringt nur Bauprodukte in Verkehr, welche die Voraussetzungen des BauPG und dieser Verordnung erfüllen.

2 Vor dem Inverkehrbringen eines Bauprodukts vergewissert sich die Importeurin, dass:

a. die Herstellerin die Bewertung und die Überprüfung der Leistungsbeständigkeit durchgeführt hat;

b. die Herstellerin die technische Dokumentation gemäss Artikel 9 Absatz 1 und die Leistungserklärung gemäss Artikel 7 BauPG erstellt hat;

c. dem Bauprodukt die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind; und

d. die Herstellerin die Anforderungen von Artikel 9 Absätze 5 und 6 erfüllt hat.

3 Ist eine Importeurin der Auffassung oder hat sie Grund zur Annahme, dass das Bauprodukt der Leistungserklärung oder sonstigen Anforderungen des BauPG oder dieser Verordnung nicht entspricht, so bringt sie das Bauprodukt erst dann in Verkehr, wenn es der beigefügten Leistungserklärung und den Anforderungen entspricht oder nachdem die Leistungserklärung korrigiert wurde. Ist mit dem Bauprodukt eine Gefahr verbunden, so gibt die Importeurin dies der Herstellerin und den Marktüberwachungsorganen bekannt.

5 SR 930.111