Vorlage BauPV

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 36 Seiten

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4 Die Importeurin gibt ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Kontaktanschrift auf dem Bauprodukt selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen an.

5 Stellt die Importeurin ein Bauprodukt auf dem Markt bereit, so stellt sie sicher, dass dem Produkt die erforderlichen Sicherheitsinformationen beigefügt sind. Für die Sicherheitsinformationen gilt Artikel 9 Absätze 7 und 8 sinngemäss.

6 Die Importeurin stellt, solange sich ein Bauprodukt in ihrer Verantwortung befindet, sicher, dass es durch die Lagerungs- oder Transportbedingungen nicht so beeinträchtigt wird, dass es der Leistungserklärung nicht mehr entspricht oder die übrigen Anforderungen nach dem BauPG und nach dieser Verordnung nicht mehr erfüllt.

7 Soweit es für die Sicherstellung der Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität der erklärten Leistung eines Bauprodukts erforderlich erscheint, nimmt die Importeurin an Stichproben von im Verkehr befindlichen oder auf dem Markt bereitgestellten Bauprodukten Prüfungen vor, stellt Untersuchungen an und führt erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe. Sie hält die Händlerinnen über diese Überwachung auf dem Laufenden.

8 Sie hält während des in Artikel 9 Absatz 3 genannten Zeitraums eine Leistungserklärung für das zuständige Marktüberwachungsorgan bereit und stellt sicher, dass diesem Organ die technische Dokumentation auf Verlangen vorgelegt wird.

9 Artikel 9 Absätze 9 und 10 gilt für die Importeurin sinngemäss.

10 Wird keine Leistungserklärung erstellt, so gelten die vorstehenden Pflichten der Importeurin sinngemäss.

Art. 11 Vorschriften für die Bevollmächtigten

(Art. 9 Abs. 1 BauPG)

1 Eine Herstellerin kann mittels schriftlicher Vollmacht eine Bevollmächtigte bestellen.

2 Die Bevollmächtigte nimmt die Aufgaben wahr, die in der Vollmacht festgelegt sind. In der Vollmacht sind der Bevollmächtigten mindestens folgende Aufgaben zu übertragen:

a. Sie hält die Leistungserklärung und die technische Dokumentation für die Marktüberwachungsorgane während des in Artikel 9 Absatz 3 festgelegten Zeitraums ab dem Inverkehrbringen des Bauprodukts bereit.

b. Auf Verlangen der Marktüberwachungsorgane händigt sie diesen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen aus, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass das Bauprodukt der Leistungserklärung entspricht und die übrigen Anforderungen des BauPG und dieser Verordnung erfüllt.

c. Auf Verlangen der Marktüberwachungsorgane arbeitet sie mit diesen bei allen Massnahmen zur Abwendung der Gefahren zusammen, die mit Bauprodukten verbunden sind, soweit die Massnahmen zum in der Vollmacht der Bevollmächtigten festgelegten Aufgabenbereich gehören.