Vorlage BauPV
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 36 Seiten
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d. die für die Anwendung des Systems zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit erforderlichen technischen Angaben.
Art. 14 Bezeichnung harmonisierter technischer Normen
(Art. 11 Abs. 1 BauPG)
1 Das BBL bezeichnet Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle der harmonisierten technischen Normen im Bundesblatt und aktualisiert dieses Verzeichnis regelmässig.
2 Das Verzeichnis enthält auch Angaben zu einem Zeitraum, in dem neben einer bestehenden technischen Spezifikation die bezeichnete harmonisierte Norm verwendet werden kann (Koexistenzperiode). Dabei gilt Folgendes:
a. Ab dem Tag des Beginns der Koexistenzperiode ist es möglich, die nach Absatz 1 bezeichnete harmonisierte technische Norm zu verwenden, um eine Leistungserklärung für ein von der Norm erfasstes Bauprodukt zu erstellen.
b. Nach Ablauf der Koexistenzperiode darf nur noch die gemäss Absatz 1 bezeichnete harmonisierte technische Norm als Grundlage für die Erstellung der Leistungserklärung für ein von der Norm erfasstes Bauprodukt verwendet werden. Die Artikel 4-6 bleiben anwendbar.
3 Mit dem Datum der Bezeichnung der harmonisierten technischen Norm nach Absatz 1 sind die nationalen Normungsgremien verpflichtet, die harmonisierte technische Normen als einzige anwendbare Norm für den betreffenden Regelungsbereich einzuführen.
4 Bestehen im Regelungsbereich einer nach Absatz 1 bezeichneten harmonisierten technischen Norm nationale Normen, so sind diese von den nationalen Normungsgremien mit dem Ende der Koexistenzperiode zurückzuziehen.
Art. 15 Verpflichtungen der Technischen Bewertungsstellen im Verfahren
zur Erstellung eines Europäischen Bewertungsdokuments
(Art. 12 Abs. 4 BauPG)
1 Beantragt eine Herstellerin für ein Bauprodukt bei einer Technischen Bewertungsstelle (TBS) eine ETB, so schliessen die Herstellerin und die TBS eine Vereinbarung über den Schutz des Geschäftsgeheimnisses und der Vertraulichkeit.
2 Anschliessend unterbreitet die Herstellerin der TBS ein technisches Dossier, in dem das Bauprodukt, sein von der Herstellerin vorgesehener Verwendungszweck und die Einzelheiten der von der Herstellerin geplanten werkseigenen Produktionskontrolle beschrieben sind.
3 Die TBS, die einen Antrag auf eine ETB erhält, unterrichtet die Herstellerin über das weitere Vorgehen wie folgt:
a. Ist das Bauprodukt ganz von einer harmonisierten technischen Norm erfasst, so teilt die TBS der Herstellerin mit, dass für das Bauprodukt keine ETB nach Artikel 12 BauPG ausgestellt werden kann.