Vorlage BauPV
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 36 Seiten
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Anhang 1
(Art. 1)
Grundanforderungen an Bauwerke
Es gelten in den folgenden Bereichen die nachstehenden Grundanforderungen an Bauwerke:
1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit:
Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass die während der Errichtung und Nutzung möglichen Einwirkungen keines der nachstehenden Ereignisse zur Folge haben:
a. Einsturz des gesamten Bauwerks oder eines Teils;
b. grössere Verformungen in unzulässigem Umfang;
c. Beschädigungen anderer Teile des Bauwerks oder Einrichtungen und Ausstattungen infolge zu grosser Verformungen der tragenden Baukonstruktion;
d. Beschädigungen durch ein Ereignis in einem zur ursprünglichen Ursache unverhältnismässig grossen Ausmass.
2. Brandschutz:
Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass bei einem Brand:
a. die Tragfähigkeit des Bauwerks während eines bestimmten Zeitraums erhalten bleibt;
b. die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks begrenzt wird;
c. die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauwerke begrenzt wird;
d. die Bewohnerinnen und Bewohner das Bauwerk unverletzt verlassen oder durch andere Massnahmen gerettet werden können;
e. die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt ist.
3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz:
Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass es während seines gesamten Lebenszyklus11 weder die Hygiene noch die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Bewohnerinnen und Bewohnern oder Anwohnerinnen und Anwohnern gefährdet und sich über seine gesamte Lebensdauer hinweg weder bei Errichtung noch bei Nutzung oder Abriss insbesondere folgende Einflüsse übermässig stark auf die Umweltqualität oder das Klima auswirken:
a. Freisetzung giftiger Gase;
11 Gemäss der Verordnung (EU) 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5, sind unter Lebenszyklus zu verstehen: die aufeinanderfoldenden und untereinander verbundenen Phasen eines Bauproduktelebens von der Beschaffung der Rohstoffe oder der Gewinnung aus natürlichen Ressourcen bis zur Entsorgung.