Vorlage BauPV

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 36 Seiten

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b. das in der bezeichneten harmonisierten technischen Norm vorgesehene Bewertungsverfahren für mindestens ein wesentliches Merkmal dieses Produkts nicht geeignet ist; oder

c. die bezeichnete harmonisierte technische Norm für mindestens ein wesentliches Merkmal dieses Produkts kein Bewertungsverfahren vorsieht.

2 Ein EBD muss, damit es bezeichnet werden kann, ausserdem Folgendes enthalten:

a. zumindest eine allgemeine Beschreibung des Bauprodukts, eine Auflistung der wesentlichen Merkmale, die für den von der Herstellerin vorgesehenen Verwendungszweck des Bauprodukts von Belang sind und auf die sich die Herstellerin und die OTB geeinigt haben;

b. die Verfahren und Kriterien zur Bewertung der Leistung des Bauprodukts in Bezug auf diese wesentlichen Merkmale;

c. die geltenden Grundsätze für die anzuwendende werkseigene Produktionskontrolle, wobei die Bedingungen des Fertigungsprozesses des betreffenden Bauprodukts berücksichtigt werden.

3 Bestehende Verfahren und Kriterien zur Bewertung der Leistung in Bezug auf einige der wesentlichen Merkmale des Bauprodukts können als Bestandteile in einem EBD verwendet werden. Dies gilt auch für Verfahren und Kriterien:

a. in anderen harmonisierten technischen Spezifikationen;

b. in Leitlinien für Europäische Technische Zulassungen im Sinne von Artikel 6

36 Absatz 3 BauPG ; oder

c. in Europäischen Technischen Zulassungen, die vor dem 1. Juli 2013 ausgestellt wurden.

Art. 17 Bezeichnung Europäischer Bewertungsdokumente

(Art. 13 Abs. 1 BauPG)

1 Das BBL bezeichnet Titel sowie Bezugsquelle der EBD im Bundesblatt und aktualisiert dieses Verzeichnis regelmässig.

2 Mit dem Datum der Bezeichnung der EBD sind die im Inland ansässigen TBS verpflichtet, keine nationalen technischen Zulassungen oder vergleichbaren technischen Bewertungen im Bereich der bezeichneten EBD mehr auszustellen.

Art. 18 Europäische Technische Bewertung

(Art. 12 Abs. 4 BauPG)

Eine ETB enthält:

a. die zu erklärende Leistung nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung in Bezug auf diejenigen wesentlichen Merkmale, auf die sich die Herstellerin und die betreffende TBS für den erklärten Verwendungszweck geeinigt haben;

6 SR ...