Vorlage BauPV
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 36 Seiten
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Art. 6 Vereinfachte Verfahren für nicht in Serie gefertigte Bauprodukte
(Art. 5 Abs. 4 Bst. c BauPG)
1 Die Herstellerin eines Bauprodukts kann den Teil des anwendbaren Systems nach Anhang 2 Ziffer 1, der die Leistungsbewertung betrifft, durch eine angemessene Dokumentation ersetzen, wenn das Bauprodukt:
a. von einer bezeichneten harmonisierten technischen Norm erfasst wird;
b. nicht im Rahmen einer Serienfertigung, sondern auf einen besonderen Auftrag hin individuell oder als Sonderanfertigung gefertigt wird; und
c. in einem bestimmten einzelnen Bauwerk eingebaut wird.
2 Mit einer angemessenen Dokumentation weist die Herstellerin nach, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 sowie die geltenden Anforderungen erfüllt sind.
3 Gehört das in Absatz 1 genannte Bauprodukt zu einer Familie von Bauprodukten, für die zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit System 1+ oder 1 anzuwenden wäre, so wird die angemessene Dokumentation von einer notifizierten Produktzertifizierungsstelle nach Anhang 2 Ziffer 2.1 überprüft.
Art. 7 Inhalt der Leistungserklärung
(Art. 7 Abs. 6 BauPG)
1 Die Leistungserklärung enthält insbesondere folgende Angaben:
a. den Verweis auf den Produkttyp, für den die Leistungserklärung erstellt wurde;
b. die Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts gemäss Anhang 2 Ziffer 1;
c. die Fundstelle und das Erstellungsdatum der bezeichneten harmonisierten technischen Spezifikation, die zur Bewertung der einzelnen wesentlichen Merkmale verwendet wurde;
d. soweit zutreffend die von der Herstellerin vergebene Referenznummer der für die Zwecke der Artikel 4-6 verwendeten Dokumentation und die Anforderungen, die das Produkt nach Angaben der Herstellerin erfüllt.
2 Die Leistungserklärung enthält Folgendes:
a. die Verwendungszwecke des Bauprodukts gemäss der jeweils anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikation;
b. eine Liste der wesentlichen Merkmale, die in diesen harmonisierten technischen Spezifikationen für die erklärten Verwendungszwecke festgelegt wurden;
c. die Leistung von mindestens einem der wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, die für die erklärten Verwendungszwecke relevant sind;
d. soweit zutreffend, die Leistung des Bauprodukts nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung und, falls erforderlich, aufgrund einer Berechnung in Bezug auf diejenigen wesentlichen Merkmale, die gemäss Artikel 2