Vorlage BauPV
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 36 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 9Fedlex · Vorlage
3 Die Erstellung der technischen Dokumentation gehört nicht zu den Aufgaben einer Bevollmächtigten.
Art. 12 Vorschriften für die Händlerinnen
(Art. 9 Abs. 1 BauPG)
1 Bevor die Händlerin ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, vergewissert sie sich, dass dem Produkt die gemäss dieser Verordnung erforderlichen Unterlagen beigefügt sind. Für die Sicherheitsinformationen gilt Artikel 9 Absätze 7 und 8 sinngemäss. Die Händlerin vergewissert sich auch, dass die Herstellerin und die Importeurin die Anforderungen von Artikel 9 Absätze 5 und 6 beziehungsweise von Artikel 10 Absatz 4 erfüllt haben.
2 Ist eine Händlerin der Auffassung oder hat sie Grund zur Annahme, dass das Bauprodukt der Leistungserklärung oder sonstigen Anforderungen des BauPG oder dieser Verordnung nicht entspricht, so stellt sie das Bauprodukt erst dann auf dem Markt bereit, wenn es der beigefügten Leistungserklärung und diesen sonstigen Anforderungen entspricht oder nachdem die Leistungserklärung korrigiert wurde.
3 Ist mit dem Bauprodukt eine Gefahr verbunden, so gibt die Händlerin dies ausserdem der Herstellerin oder der Importeurin sowie dem zuständigen Marktüberwachungsorgan bekannt.
4 Wird keine Leistungserklärung erstellt, so hat die Händlerin die vorstehenden Pflichten sinngemäss zu erfüllen.
5 Die Artikel 9 Absätze 9 und 10 sowie Artikel 10 Absatz 6 gelten für die Händlerin sinngemäss.
3. Abschnitt: Technische Spezifikationen .....................
Art. 13 Inhalte harmonisierter technischer Normen
(Art. 10 und 11 BauPG)
Eine harmonisierte technische Norm muss, damit sie bezeichnet werden kann, Folgendes enthalten:
a. die Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale und, sofern im Mandat vorgesehen, in Bezug auf einen Verwendungszweck der von der Norm erfassten Bauprodukte;
b. soweit angemessen Verfahren zur Bewertung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale, die weniger aufwendig sind als Produktprüfungen, ohne dass dadurch die Genauigkeit, die Zuverlässigkeit und die Stabilität der Ergebnisse beeinträchtigt wird;
c. Regelungen zur anzuwendenden werkseigenen Produktionskontrolle unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen im Fertigungsprozess des betreffenden Bauprodukts;