Vorlage BauPV

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 36 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 14Fedlex · Vorlage

c. Verhalten bei einem Brand von aussen;

d. Geräuschabsorption;

e. Emission von gefährlichen Stoffen.

Art. 21 Konformitätsvermutung

(Art. 14 Abs. 3 BauPG)

1 Bei einer notifizierten Stelle, welche die Befugnis erhalten soll, Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit auszuführen, und die nachweist, dass sie die Kriterien der anwendbaren internationalen harmonisierten Akkreditierungsnormen nach Absatz 2 oder von Teilen davon erfüllt, wird davon ausgegangen, dass die Anforderungen nach Artikel 19 insoweit erfüllt werden, als die anwendbaren harmonisierten Akkreditierungsnormen diese Anforderungen abdecken.

2 Als harmonisierte Akkreditierungsnormen nach Absatz 1 sind anzuwenden:

a. für Produktzertifizierungsstellen (Anhang 2 Ziffer 2.1) und für Zertifizierungsstellen für die werkseigene Produktionskontrolle (Anhang 2 Ziffer 2.2): Anhang 2 Buchstabe f AkkBV.

b. für Prüflabore (Anhang 2 Ziffer 2.3): Anhang 2 Buchstabe a AkkBV.

Art. 22 Änderung der Bezeichnung oder Notifizierung

(Art. 14 Abs. 3 Bst. b und 15 Abs. 1 BauPG)

1 Stellt das BBL fest oder wird es darüber unterrichtet, dass eine notifizierte Stelle die in Artikel 19 festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, so ergreift es die geeigneten Massnahmen; das 3. Kapitel der AkkBV gilt sinngemäss.

2 Das BBL schränkt die Bezeichnung gegebenenfalls ein, suspendiert oder widerruft sie. Dabei berücksichtigt es das Ausmass, in dem die Stelle den Anforderungen nicht genügt oder den Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

3 Bei Widerruf, Einschränkung oder Suspendierung der Bezeichnung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit eingestellt hat, ergreift das BBL geeignete Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die bei der Stelle anhängigen Geschäfte:

a. von einer anderen notifizierten Stelle weiter bearbeitet werden; oder

b. für die zuständigen ausländischen Notifizierungsbehörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.

Art. 23 Anfechtung der Kompetenz notifizierter Stellen

(Art. 14 Abs. 3 Bst. b und 15 Abs. 1 BauPG)

1 Das BBL untersucht alle Fälle, in denen ihm Zweifel an der Kompetenz einer notifizierten Stelle oder an der dauerhaften Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle zur Kenntnis gebracht werden.