Vorlage BauPV
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 36 Seiten
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Art. 28 Koordination der notifizierten Stellen
(Art. 14 Abs. 3 Bst. d BauPG)
Das BBL stellt sicher, dass:
a. eine zweckmässige Koordination und Kooperation zwischen den notifizierten Stellen in Form einer schweizerischen Gruppe notifizierter Stellen eingerichtet und ordnungsgemäss weitergeführt wird;
b. die schweizerischen notifizierten Stellen sich direkt oder über eine sie vertretende Stelle an der Arbeit der europäischen Gruppe notifizierter Stellen gemäss den Bestimmungen des MRA beteiligen.
Art. 29 Amtliche Technische Bewertungsstelle
(Art. 16 Abs. 2 BauPG)
1 Amtliche TBS ist die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (Empa).
2 Sie stellt ETB in allen Produktbereichen nach Anhang 5 aus.
Art. 30 Anforderungen an weitere Technische Bewertungsstellen
(Art. 16 Abs. 7 BauPG)
1 Das BBL kann weitere TBS für einen oder mehrere Produktbereiche, die in Anhang 5 aufgeführt werden, bezeichnen.
2 Die TBS muss für den betreffenden Produktebereich auf der Grundlage einer Akkreditierung nach der AkkBV die Erfüllung der Anforderungen nach Anhang 2 des MRA sowie nach Anhang 6 gegenüber dem BBL nachweisen.
3 Eine TBS macht ihr Organigramm und die Namen der Mitglieder ihrer internen Beschlussgremien öffentlich zugänglich.
Art. 31 Bezeichnung Technischer Bewertungsstellen
(Art. 16 Abs. 7 BauPG)
1 Das Verfahren für die Bezeichnung weiterer TBS richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 26-37 AkkBV.
2 Das BBL teilt dem SECO im Hinblick auf die Notifizierung den Namen und die Anschrift sowie die Produktebereiche mit, für welche die TBS bezeichnet wurde.
3 Es überwacht die Tätigkeiten und die Kompetenz der bezeichneten TBS sinngemäss nach dem 3. Kapitel AkkBV und begutachtet sie anhand der jeweiligen Anforderungen nach Anhang 2 des MRA und nach Anhang 6.
4 Erfüllt eine TBS die Anforderungen nach Artikel 30 Absatz 2 nicht mehr, so widerruft das BBL die Bezeichnung dieser TBS für den relevanten Produktbereich.
5 Das BBL legt die Leitlinien für die Durchführung der Begutachtung TBS fest.