Vorlage BauPV
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 36 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage
dem vorgeschriebenen System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit.
2 Wird keine Leistungserklärung erstellt, so sind die nachfolgenden Pflichten der Herstellerin sinngemäss anzuwenden.
3 Die Herstellerin bewahrt die technischen Unterlagen und die Leistungserklärung zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des Bauprodukts auf. Das BBL bezeichnet nach Anhörung des SECO und der Kommission für Bauprodukte diejenigen internationalen Rechtsakte, die für Bauproduktefamilien eine abweichende Frist vorsehen. Das Gleiche gilt für internationale Rechtsakte, die zu einer Anpassung der Frist nach Artikel 9 Absatz 3 BauPG führen.
4 Die Herstellerin gewährleistet durch entsprechende Verfahren, dass die erklärte Leistung bei einer Serienfertigung dauerhaft sichergestellt ist. Veränderungen am Produkttyp und Änderungen an den anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikationen werden angemessen berücksichtigt. Soweit es für die Sicherstellung der Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität der erklärten Leistung eines Bauprodukts erforderlich erscheint, nimmt die Herstellerin an Stichproben von in Verkehr befindlichen oder auf dem Markt bereitgestellten Bauprodukten Prüfungen vor, stellt Untersuchungen an und führt erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe. Sie hält die Händlerinnen über diese Überwachung auf dem Laufenden.
5 Sie stellt sicher, dass ihre Bauprodukte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifizierung tragen oder, falls dies aufgrund der Grösse oder Art des Bauprodukts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen angegeben werden.
6 Sie gibt ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Kontaktanschrift auf dem Bauprodukt selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen an. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der die Herstellerin kontaktiert werden kann.
7 Stellt die Herstellerin ein Bauprodukt auf dem Markt bereit, so stellt sie sicher, dass dem Produkt die erforderlichen Sicherheitsinformationen beigefügt sind. Dabei müssen die Sicherheitsinformationen dem spezifischen Gefährdungspotenzial des Bauprodukts entsprechen. Zu den Sicherheitsinformationen gehören:
a. die Kennzeichnung und Aufmachung des Produkts;
b. die Verpackung sowie die Anleitungen für den Zusammenbau, die Installation und die Wartung des Produkts;
c. Warn- und Sicherheitshinweise;
d. Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Angaben zur Entsorgung;
e. alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen.