Vorlage BauPV
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 36 Seiten
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b. Ist das Bauprodukt ganz von einem Europäischen Bewertungsdokument (EBD) erfasst, so teilt die TBS der Herstellerin mit, dass dieses EBD als Grundlage für die auszustellende ETB dienen wird.
c. Ist das Produkt nicht oder nicht ganz von einer harmonisierten technischen Spezifikation erfasst, so erwirkt die TBS ein EBD gemäss Artikel 12 Absatz 2 BauPG.
4 In den in Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Fällen unterrichtet die TBS die Organisation Technischer Bewertungsstellen (OTB) und das BBL über den Inhalt des Antrags und über die Fundstelle eines gemäss Artikel 3 Absatz 2 bezeichneten internationalen Rechtsakts bezüglich der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit, den die TBS auf dieses Produkt anzuwenden beabsichtigt, oder darüber, dass es keinen entsprechenden Rechtsakt gibt.
5 Die Herstellerin und die verantwortliche TBS schliessen innerhalb eines Monats nach Eingang des technischen Dossiers eine Vereinbarung zur Erstellung der ETB, in der das Arbeitsprogramm zur Ausarbeitung des EBD festgelegt ist. Die Vereinbarung regelt insbesondere:
a. wie der Auftrag innerhalb der OTB bearbeitet werden soll;
b. wie die Arbeitsgruppe zusammengesetzt sein soll, die innerhalb der OTB eingerichtet wird und die für den betreffenden Produktbereich zuständig ist;
c. wie die TBS im Hinblick auf die Auftragserledigung zusammenarbeiten will.
6 Der Antrag nach Absatz 1 und Vereinbarung nach Absatz 5 müssen in einer Amtssprache oder in Englisch verfasst sein.
7 Die verantwortliche TBS koordiniert die Arbeitsgruppe bei der OTB, die den Entwurf eines EBD erarbeitet.
8 Die verantwortliche TBS übermittelt den Entwurf des EBD an die Herstellerin; diese kann innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen dazu Stellung nehmen.
9 Hat die verantwortliche TBS die erste ETB auf der Grundlage eines EBD erstellt, so kann dieses EBD soweit erforderlich angepasst werden. Es gilt Artikel 12 Absatz 2 BauPG.
Art. 16 Anforderungen an den Inhalt des Europäischen Bewertungsdoku-
ments
(Art. 13 Abs. 2 BauPG)
1 Ein gemäss Artikel 12 BauPG erarbeitetes EBD kann nur bezeichnet werden, wenn ein Bauprodukt nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten technischen Norm erfasst wird und seine Leistung in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale nicht vollständig anhand einer solchen Norm bewertet werden kann, insbesondere weil:
a. das Bauprodukt nicht in den Anwendungsbereich einer bezeichneten harmonisierten technischen Norm fällt;