Vorlage BauPV
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 36 Seiten
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Die Vergütung der obersten Leitungsebene und des Bewertungspersonals der notifizierten Stelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.
12. Eine notifizierte Stelle muss eine Haftpflichtversicherung abschliessen, sofern die Haftpflicht nicht von einer staatlichen Behörde übernommen wird oder eine staatliche Behörde selbst unmittelbar für die durchgeführte Bewertung und/oder Überprüfung verantwortlich ist.
13. Das BBL kann eine Mindestdeckungssumme für die Haftpflichtversicherung im Hinblick auf den Umsatz und die Art der von der notifizierten Stelle wahrscheinlich eingegangenen Risiken festlegen.
14. Informationen, von denen Mitarbeitende der notifizierten Stelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäss Anhang 2 Kenntnis erlangen, unterliegen der beruflichen Schweigepflicht, ausser gegenüber dem BBL. Eigentumsrechte werden geschützt.
15. Eine notifizierte Stelle soll an der einschlägigen Normungsarbeit und der Arbeit der europäischen Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen und der schweizerischen Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mitwirken beziehungsweise dafür sorgen, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird. Sie hat die von der erstgenannten Koordinierungsgruppe erarbeiteten verwaltungsmässigen Entscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie anzuwenden.