Vorlage BauPV
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 36 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage
Absatz 1 oder gemäss den Bestimmungen des MRA festgelegt worden sind; und
e. die Angabe der Buchstaben „NDP“ (No Performance Determined/keine Leistung festgestellt) für die aufgelisteten wesentlichen Merkmale, für die keine Leistung erklärt wird.
3 Überdies nennt die Leistungserklärung die Leistung derjenigen wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, die sich auf die Verwendungszwecke beziehen, für die die Bestimmungen der zuständigen Organe des Bundes, der Kantone oder der Vertragspartner des MRA und des EFTA-MRA an dem Ort zu berücksichtigen sind, wo die Herstellerin eine Bereitstellung des Bauprodukts auf dem Markt beabsichtigt.
4 Wurde für ein Bauprodukt eine Europäische Technische Bewertung (ETB) erstellt, so ist die Leistung des Bauprodukts nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung in Bezug auf alle wesentlichen Merkmale zu erklären, die in der ETB enthalten sind.
5 Die Leistungserklärung wird unter Verwendung des Musters nach Anhang 3 erstellt.
Art. 8 Zurverfügungstellung der Leistungserklärung
(Art. 7 Abs. 6 BauPG)
1 Für jedes Produkt, das auf dem Markt bereitgestellt wird, muss eine Leistungserklärung entweder in gedruckter oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.
2 Wird einer Abnehmerin oder einem Abnehmer ein Los gleicher Produkte geliefert, so muss diesem Los lediglich ein Exemplar beigefügt werden.
3 Die Leistungserklärung kann auf einer Website zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Leistungserklärung mindestens für zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des Produkts zur Verfügung steht.
4 Verlangt es eine Abnehmerin oder ein Abnehmer, so muss ihr oder ihm eine Leistungserklärung in gedruckter Form zur Verfügung gestellt werden.
5 Das BBL kann die technischen Einzelheiten im Hinblick auf die Zurverfügungstellung der Leistungserklärung in elektronischer Weise festlegen.
6 Die Leistungserklärung muss in mindestens einer Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein.
2. Abschnitt: Vorschriften für die Wirtschaftsakteurinnen .....................
Art. 9 Vorschriften für Herstellerinnen
(Art. 9 Abs. 1 BauPG)
1 Die Herstellerin erstellt als Grundlage für die Leistungserklärung eine technische Dokumentation und beschreibt darin alle wichtigen Elemente in Zusammenhang mit