Vorlage BauPV

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 36 Seiten

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4 Die Herstellerin kann ihre Leistungserklärung auf der Grundlage aller oder eines Teils der Prüfergebnisse eines an sie abgegebenen Systems oder Bauteils erstellen, wenn:

a. ihr Bauprodukt von einer bezeichneten harmonisierten technischen Spezifikation erfasst wird;

b. das Bauprodukt ein System aus Bauteilen ist, die sie ordnungsgemäss entsprechend der präzisen Anleitung der System- oder Bauteileanbieterin montiert;

c. die Bauteileanbieterin das System oder Bauteil bereits im Hinblick auf eines oder mehrere seiner wesentlichen Merkmale gemäss der jeweiligen harmonisierten technischen Spezifikation geprüft hat; und

d. sie die Genehmigung der betreffenden Bauteileanbieterin für die Verwendung der gewonnenen Prüfergebnisse eingeholt hat.

5 In einem Fall nach Absatz 4 bleibt die Bauteileanbieterin für die Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität der Prüfergebnisse verantwortlich.

6 Die Herstellerin hat bei einem vereinfachten Verfahren nach den Absätzen 1, 2 und 4 angemessen zu dokumentieren, dass die Voraussetzungen des gewählten Verfahrens erfüllt sind.

7 Gehört das in den Absätzen 1, 2 und 4 genannte Bauprodukt zu einer Familie von Bauprodukten, für die zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit System 1+ oder 1 nach Anhang 2 anzuwenden ist, so wird die in Absatz 6 geforderte Dokumentation von einer Produktzertifizierungsstelle nach Anhang 2 Ziffer 2.1 überprüft.

Art. 5 Anwendung vereinfachter Verfahren durch Kleinstunternehmen

(Art. 5 Abs. 4 Bst. a BauPG)

1 Kleinstunternehmen, die Bauprodukte herstellen, die von einer gemäss Artikel 11 Absatz 1 BauPG bezeichneten harmonisierten technischen Norm erfasst sind, können im Hinblick auf das System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit nach Anhang 2 Ziffer 1 eine der folgenden Vereinfachungen vornehmen:

a. Sieht die bezeichnete harmonisierte technische Norm System 3 oder 4 vor, so kann das Kleistunternehmen die von der Norm vorgesehenen Methoden zur Bestimmung des Produkttyps mittels Typprüfung durch andere Methoden ersetzen.

b. Kleinstunternehmen können auch Bauprodukte, auf die System 3 Anwendung findet, gemäss den Bestimmungen für System 4 behandeln.

2 Wendet eine Herstellerin diese vereinfachten Verfahren an, so weist sie mit einer angemessenen Dokumentation nach, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 und die geltenden Anforderungen erfüllt sind.