Vorlage BauPV
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 36 Seiten
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i. Feststellung des Produkttyps anhand einer Typprüfung (einschliesslich Probenahme), einer Typberechnung, von Werttabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung,
ii. werkseigene Produktionskontrolle,
iii. Prüfung von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan;
b. Die notifizierte Zertifizierungsstelle für die werkseigene Produktionskontrolle stellt die Bescheinigung der Konformität der werkseigenen Produktionskontrolle auf folgender Grundlage aus;
i. Erstinspektion des Werks und der werkseigenen Produktionskontrolle,
ii. laufende Überwachung, Bewertung und Evaluierung der werkseigenen Produktionskontrolle.
1.4. System 3: Leistungserklärung der Herstellerin in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Bauprodukts auf folgender Grundlage:
a. Die Herstellerin führt die werkseigene Produktionskontrolle durch;
b. Das notifizierte Prüflabor stellt anhand einer Typprüfung (auf der Grundlage der von der Herstellerin gezogenen Stichprobe), einer Typberechnung, von Werttabellen oder von Unterlagen zur Produktbeschreibung den Produkttyp fest.
1.5. System 4: Leistungserklärung der Herstellerin in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Bauprodukts auf folgender Grundlage:
a. Die Herstellerin führt folgende Schritte durch:
i. Feststellung des Produkttyps anhand einer Typprüfung, einer Typberechnung, von Wertetabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung,
ii. werkseigene Produktionskontrolle;
b. Es fallen keine Aufgaben für eine notifizierte Stelle an.
2. STELLEN, DIE AN DER BEWERTUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER LEISTUNGSBESTÄNDIGKEIT BETEILIGT SIND
Im Zusammenhang mit der Funktion der notifizierten Stellen, die an der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten beteiligt sind, ist zwischen folgenden Stellen zu unterscheiden:
1. Produktzertifizierungsstelle: Eine staatliche oder nichtstaatliche notifizierte Stelle, die die erforderliche Kompetenz und Verantwortlichkeit zur Durchführung der Produktzertifizierung nach den vorgegebenen Verfahrens- und Durchführungsregeln besitzt.
2. Zertifizierungsstelle für die werkseigene Produktionskontrolle: Eine staatliche
oder nichtstaatliche notifizierte Stelle, die die erforderliche Kompetenz und Verantwortlichkeit zur Durchführung der Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle nach den vorgegebenen Verfahrens- und Durchführungsregeln besitzt.