Vorlage BauPV
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 36 Seiten
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Art. 32 Koordination Technischer Bewertungsstellen
(Art. 16 Abs. 7 BauPG)
Die im Inland ansässigen TBS wählen jeweils für ein Jahr eine Stelle, die die schweizerischen TBS in der OTB vertritt.
Art. 33 Aufgaben der Produktinformationsstellen für das Bauwesen
(Art. 18 Abs. 3 BauPG)
1 Die Produktinformationsstellen für das Bauwesen stellen auf Anfrage einer zuständigen Behörde eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaats oder einer Wirtschaftsakteurin folgende Informationen zur Verfügung:
a. die für einen bestimmten Produkttyp geltenden technischen Vorschriften, die gemäss Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 13 Absatz 1 BauPG bezeichneten harmonisierten technischen Spezifikationen sowie Informationen über den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gemäss dem MRA;
b. die Kontaktinformationen zu den Organen, die für den Vollzug der technischen Vorschriften zuständig sind;
c. allgemein verfügbare Rechtsbehelfe bei Streitigkeiten zwischen den zuständigen Behörden und einer Wirtschaftsakteurin.
2 Für die Bereitstellung von Informationen gemäss Absatz 1 darf eine Produktinformationsstelle kein Entgelt verlangen.
3 Zur Beurteilung der fachlichen Kompetenz und der Leistungsfähigkeit von Produktinformationsstellen nach Artikel 18 Absatz 2 BauPG sind die Regelungen von Artikel 19 und des 3. Kapitels der AkkBV entsprechend heranzuziehen.
4 Die Produktinformationsstellen müssen sich an internationalen Informationsnetzwerken zum Informationsaustausch mit ausländischen Produktinformationsstellen beteiligen.
5 Sie stellen auch Informationen zu Bestimmungen bereit, welche die Verwendung von Bauprodukten betreffen.
6 Sie müssen in der Lage sein, ihre Aufgaben so auszuüben, dass Interessenskonflikte vermieden werden.
5. Abschnitt: Vollzug, Finanzierung und Rechtspflege .....................
Art. 34 Marktüberwachungsorgane
(Art. 28 BauPG Abs. 3 und 4)
1 Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen obliegt:
a. der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva);
b. der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu);