Vorlage BauPV
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 36 Seiten
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4 Die notifizierte Stelle hält die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikationen jedes Unterauftragnehmers oder der Geschäftsstelle und die von diesen gemäss Anhang 2 ausgeführten Aufgaben für das BBL bereit.
Art. 26 Verwendung von Einrichtungen ausserhalb des Prüflabors der notifi-
zierten Stelle
(Art. 14 Abs. 3 Bst. c BauPG)
1 Auf Antrag der Herstellerin und soweit dies aus technischen, wirtschaftlichen oder logistischen Gründen gerechtfertigt ist, können notifizierte Stellen die Prüfungen nach Anhang 2 für die Systeme 1+, 1 und 3 zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit durchführen oder unter ihrer Aufsicht durchführen lassen:
a. in den Fertigungsstätten selbst unter Verwendung der Prüfeinrichtungen des internen Labors der Herstellerin; oder
b. nach vorheriger Zustimmung der Herstellerin in einem externen Labor unter Verwendung der Prüfeinrichtungen dieses Labors.
2 Notifizierte Stellen, die ausserhalb ihrer eigenen akkreditierten Prüfeinrichtungen tätig werden, müssen durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle ausdrücklich dazu ermächtigt werden.
3 Bevor die notifizierte Stelle solche Prüfungen durchführt, vergewissert sie sich, dass die Anforderungen des Prüfverfahrens erfüllt sind, und stellt fest, ob:
a. die Prüfeinrichtung über ein geeignetes Kalibrierungssystem verfügt und die Rückverfolgbarkeit der Messungen gewährleistet ist;
b. die erforderliche Qualität der Prüfergebnisse gewährleistet ist.
Art. 27 Meldepflichten der notifizierten Stellen
(Art. 14 Abs. 3 Bst. c BauPG)
1 Die notifizierten Stellen melden dem BBL:
a. jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder jeden Widerruf von Bescheinigungen;
b. alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Voraussetzungen der Bezeichnung haben;
c. jedes Auskunftsersuchen, das sie von den Marktüberwachungsorganen erhalten haben;
d. auf Verlangen, welchen Tätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Bezeichnung in Übereinstimmung mit den Systemen zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit als unabhängige Dritte nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschliesslich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.
2 Sie übermitteln den anderen gemäss dieser Verordnung notifizierten Stellen Wahrnehmungen, die für die Sicherheit von Produkten oder für den Erfahrungsaustausch über sicherheitsbezogene Massnahmen bedeutsam sind.