Vorlage BauPV

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 36 Seiten

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b. die für die Anwendung des Systems zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit erforderlichen technischen Angaben.

4. Abschnitt: Notifizierte Stellen, Technische Bewertungsstellen und Produktinformationsstellen .....................

Art. 19 Anforderungen an notifizierte Stellen mit Aufgaben eines unabhän-

gigen Dritten

(Art. 14 Abs. 3 Bst. a BauPG)

1 Eine Stelle muss, damit sie bezeichnet und notifiziert werden kann, die Anforderungen von Anhang 4 erfüllen.

2 Überdies gilt sinngemäss Artikel 25 Absätze 1 und 4 der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19967 (AkkBV).

Art. 20 Verfahren

(Art. 14 Abs. 3 Bst. b BauPG)

1 Eine im Inland ansässige Stelle, welche die Befugnis erlangen soll, Tätigkeiten eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit auszuführen, beantragt dem BBL die Bezeichnung zum Zwecke einer Notifizierung.

2 Die Stelle legt dem Antrag eine Beschreibung der auszuführenden Tätigkeiten und der Bewertungs- oder Überprüfungsverfahren bei, für die sie die Kompetenz beansprucht.

3 Sie muss, um bezeichnet werden zu können, für die nach Absatz 2 beschriebenen Tätigkeiten und Verfahren auf der Grundlage einer Akkreditierung nach der AkkBV nachweisen, dass sie die Anforderungen von Artikel 19 erfüllt.

4 Auf das Verfahren für die Bezeichnung sind die Bezeichnungsvorschriften der Artikel 26-37 AkkBV sinngemäss anzuwenden.

5 Das Verfahren für die Notifizierung richtet sich nach den Benennungsvorschriften des MRA.

6 Eine Bezeichnung enthält vollständige Angaben zu den auszuführenden Aufgaben, die Fundstelle der einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen sowie die wesentlichen Merkmale, für welche die Stelle kompetent ist.

7 Die Angabe der Fundstelle einer harmonisierten technischen Spezifikation ist für die Bezeichnung nicht erforderlich, soweit die zu notifizierende Stelle Tätigkeiten nach Absatz 1 in einem der folgenden Bereiche ausführen wird:

a. Brandverhalten;

b. Feuerbeständigkeit;

7 SR 946.512