Vorlage BauPV
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 36 Seiten
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tig, ob diese Aufgaben von der notifizierten Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung ausgeführt werden.
8. Die notifizierte Stelle muss jederzeit für jedes System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit sowie für jede Art oder Kategorie von Bauprodukten, wesentlichen Merkmalen und Aufgaben, für die sie notifiziert wurde, über Folgendes verfügen:
a. die erforderlichen Mitarbeitenden mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, die zur Ausführung der Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit erforderlich sind;
b. die erforderliche Beschreibung von Verfahren, nach denen die Bewertung der Leistung durchgeführt wird und die die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherstellt; sie verfügt über eine zweckmässige Strategie und geeignete Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird;
c. die erforderlichen Verfahren zur Durchführung ihrer Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Grösse eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, dem Grad an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.
9. Einer notifizierten Stelle müssen die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung stehen, die mit der Tätigkeit, für die sie notifiziert wurde, verbunden sind, und sie soll Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen erlangen.
10. Die Mitarbeitenden, die für die Ausführung der Tätigkeiten zuständig sind, für die die Stelle notifiziert wurde, müssen über Folgendes verfügen:
a. eine fundierte Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit in dem Bereich umfasst, für den die Stelle notifiziert wurde;
b. eine zufrieden stellende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen und Überprüfungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Tätigkeiten auszuführen;
c. angemessene Kenntnisse und angemessenes Verständnis der geltenden harmonisierten technischen Spezifikationen und der einschlägigen Bestimmungen des BauPG und dieser Verordnung;
d. die erforderliche Fähigkeit zur Erstellung der Bescheinigungen, Protokolle und Berichte als Nachweis für durchgeführte Bewertungen und Überprüfungen.
11. Die notifizierte Stelle, ihre obersten Leitungsebene und ihr Bewertungspersonal müssen unparteiisch sein.