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Vernehmlassung 2013/121: Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft · 34 Seiten
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Artikel 17 Revisionsstelle
Artikel 17 wird neu eingefügt.
Absätze 1 und 2
Artikel 17 Absätze 1 und 2 entsprechen dem fonnal angepassten Artikel 8 Absatz 4 der alten Verordnung. Der Begriff «Revisionsstelle» ersetzt den veralteten Begriff «Kontrollstelle» und der Begriff «unabhängige und fachlich ausgewiesene Treuhandgesellschaft» wird nach Artikel 2 Buchstabe b des Revisionsaufsichtsgesetzes'^ mit dem Begriff «zugelassenes Revisionsunternehmen» ersetzt. Die Revisionsstelle soll im Einvernehmen mit dem WBF gewählt werden.
5. Abschnitt: Personal Artikel 18
Artikel 18 wird neu eingefügt.
Artikel 18 wird neu eingefügt und entspricht Artikel 8 Absatz 5 der alten Verordnung. Das Personal der SGH wird nach Obligationenrecht angestellt. Auf die Übemahme eines öffentlich-rechtlichen Personalstatuts wird verzichtet.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Artikel 20 Übergangsbestimmung
Artikel 20 wird neu eingefügt.
Absatz 1 ^ Das Weiterführen der bestehenden Darlehen und die Bewilligung von Anpassungen der Finanzierungskonditionen nach Artikel 20 Absatz 1 erfolgen im Rahmen der geltenden gesetzlichen Grundlagen. Damit wird die Rechtssichemeit für die bestehenden Darlehensnehmer gewahrt.
Absatz 2
Die Befristung nach Artikel 20 Absatz 2 bezieht sich auf das Fällen von neuen Kreditentscheiden und nicht auf die Laufzeit der gewährten Darlehen.