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Vernehmlassung 2013/121: Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft · 34 Seiten

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Artikel 17 Revisionsstelle

Artikel 17 wird neu eingefügt.

Absätze 1 und 2

Artikel 17 Absätze 1 und 2 entsprechen dem fonnal angepassten Artikel 8 Absatz 4 der alten Verordnung. Der Begriff «Revisionsstelle» ersetzt den veralteten Begriff «Kontrollstelle» und der Begriff «unabhängige und fachlich ausgewiesene Treuhandgesellschaft» wird nach Artikel 2 Buchstabe b des Revisionsaufsichtsgesetzes'^ mit dem Begriff «zugelassenes Revisionsunternehmen» ersetzt. Die Revisionsstelle soll im Einvernehmen mit dem WBF gewählt werden.

5. Abschnitt: Personal Artikel 18

Artikel 18 wird neu eingefügt.

Artikel 18 wird neu eingefügt und entspricht Artikel 8 Absatz 5 der alten Verordnung. Das Personal der SGH wird nach Obligationenrecht angestellt. Auf die Übemahme eines öffentlich-rechtlichen Personalstatuts wird verzichtet.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Artikel 20 Übergangsbestimmung

Artikel 20 wird neu eingefügt.

Absatz 1 ^ Das Weiterführen der bestehenden Darlehen und die Bewilligung von Anpassungen der Finanzierungskonditionen nach Artikel 20 Absatz 1 erfolgen im Rahmen der geltenden gesetzlichen Grundlagen. Damit wird die Rechtssichemeit für die bestehenden Darlehensnehmer gewahrt.

Absatz 2

Die Befristung nach Artikel 20 Absatz 2 bezieht sich auf das Fällen von neuen Kreditentscheiden und nicht auf die Laufzeit der gewährten Darlehen.

^^SR 221.302. 664.31/2005/03418 \ C00.2101.104.6.2734629 24/27